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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zulässigkeit einer standortfixierten Umkreisauflage und des Gebots für Fahrten nur bei Tageslicht

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VG Frankfurt (Oder) – Az.: 6 L 59/22 – Beschluss vom 20.05.2022

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 17. Februar 2022 gegen die Anordnung des Antragsgegners vom 10. Januar 2022 (Aktenzeichen 32-36.84.05.7.22A09B64/21/OV) wird wiederhergestellt, soweit als Auflagen in der Nummer 1.2 dieser Anordnung die Eintragung der Schlüsselzahl 05.02 („In einem Umkreis von 15 Km des Wohnsitzes“) in den Führerschein angeordnet und in der Nummer 1.3. die Nachbegutachtung mit Fahrverhaltensbeobachtung bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung in 2 Jahren und die Vorlage des Gutachtens bis zum 30. Juni 2023 angeordnet wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner 75% und der Antragsteller 25%.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.300,00 € festgesetzt.
Gründe
1. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die Nummer 1.1. (Vorlage eines neurologischen Attestes) der Anordnung des Antragsgegners vom 10. Januar 2022 (Aktenzeichen 32-36.84.05.7.22A09B64/21/OV) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

2. Im Übrigen hat der verbleibende Antrag, der sinngemäß lautet, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 17. Februar 2022 gegen

1. die unter der Nummer 1.2. angeordneten Auflagen (Tageslichtfahrtauflage mit der Schlüsselzahl 05.01 und Umkreisauflage mit der Schlüsselzahl 05.02) sowie

2. die unter der Nummer 1.3. angeordnete Auflage (Nachbegutachtung mit Fahrverhaltensanordnung bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung in 2 Jahren und Gutachtenvorlage bis zum 30. Juni 2023)

aus der Anordnung des Antragsgegners vom 10. Januar 2022 (Aktenzeichen 32-36.84.05.7.22A09B64/21/OV) wiederherzustellen,

lediglich in dem aus der Entscheidungsformel dieses Beschlusses ersichtlichen Umfange Erfolg.

2.1. Begründet ist der vorliegende Rechtsschutzantrag, soweit sich der Antragsteller gegen die mit der Nummer 1.2. der streitbefangenen Verfügung unter anderem angeordnete Umkreisauflage mit der Schlüsselzahl 05.02. sowie gegen die mit der Nummer 1.3 dieser Verfügung angeordnete Nachbegutachtung innerhalb von 2 Jahren und die Gutachtenvorlage bis zum 30. Juni 2023 wendet. Auf Grund der summarischen Prüfung erweist sich di[…]


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