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Verkehrsunfall – Ersatzbeschaffung Pkw – Ersatz Umsatzsteuer

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LG Heidelberg – Az.: 1 S 34/17 – Urteil vom 20.12.2017

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 13.06.2017, Az. 21 C 27/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Heidelberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger nahm die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 27.10.2015 in Heidelberg auf Schadensersatz in Anspruch. Beteiligt waren der Pkw des Klägers Mercedes-Benz C220 CDI, amtliches Kennzeichen: … (Erstzulassung: 08.01.2013, Gesamtlaufleistung: 47.398 km) und der Pkw Hyundai, …, dessen Fahrer der Beklagte zu 3), Halter der Beklagte zu 2) und Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 1) waren. Die 100%-Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

Nach dem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten betrugen die Reparaturkosten 12.931,20 € netto bzw. 15.348,98 € brutto, der Brutto-Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeugs 22.350 € und der Restwert 8.000 €. Diese Beträge stehen zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Wiederbeschaffungswert wurde unter Berücksichtigung der Differenzbesteuerung angegeben (vgl. Sachverständigengutachten vom 31.10.2015, Anlage K 2).

Der Kläger sah von einer Reparatur seines verunfallten Fahrzeugs ab, veräußerte dieses am 16.11.2015 zu einem Betrag von 8.200 € und erwarb am 25.11.2015 ein Ersatzfahrzeug für 14.500 € inklusive 19 % Mehrwertsteuer (vgl. Kaufvertrag vom 25.11.2015, Anlage K 7). Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 11.01.2016 (vgl. Anlage K 5) forderte der Kläger die Beklagte zu 1) vorgerichtlich auf, folgende Schäden zu erstatten:

– Wiederbeschaffungswert 22.350 € abzüglich Restwert 8.200 € = 14.150 €

+ Sachverständigenkosten: 1.752,43 € (vgl. Rechnung vom 31.10.2015, Anlage K 3)

+ An- und Abmeldekosten: 7[…]


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