Fahreignung nach Drogenkonsum: Einblick in ein Verwaltungsgerichtsverfahren
Die Hauptakteurin dieses Falles, eine Frau, wurde mit unterschiedlichen Rauschmitteln, darunter 1,06 g Amphetamin, 1,5 LSD-Trips und Ecstasy-Tabletten, aufgegriffen. Sie geriet ins Visier der Polizei, nachdem sie in den auf einem sichergestellten Mobiltelefon ausgelesenen Kontakten eines mutmaßlichen Drogenhändlers aufgetaucht war. Dies führte letztlich zu einer Wohnungsdurchsuchung und der Entdeckung einer Dose mit Marihuana-Anhaftungen. Der Hauptfokus des rechtlichen Disputs lag darauf, ob die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis verhältnismäßig war.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 C 20.670 >>>
Prozesskostenhilfe und Fahrerlaubnisentziehung
Am 21. Mai 2019 beantragte die Frau beim Verwaltungsgericht München Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen den Entziehungsbescheid und den Widerspruchsbescheid. Sie behauptete, dass die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis unverhältnismäßig war. Ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde jedoch am 10. Februar 2020 abgelehnt. Dabei wurde hervorgehoben, dass sie nicht nachgewiesen hatte, dass sie die durch den Drogenkonsum verlorene Fahreignung wiedergewonnen hatte.
Bewertung der Erfolgsaussichten und der Fahreignung
Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten wurde betont, dass eine Erfolgschance nur dann als hinreichend angesehen wird, wenn sie nicht nur eine entfernte Möglichkeit darstellt oder wenn es konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte gibt, dass eine Beweisaufnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit zu ihren Ungunsten ausgehen würde. Es wurde argumentiert, dass es keine Rolle spielt, ob der Drogenkonsum als Experimentieren eines Jugendlichen eingestuft wird. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass sie nicht nachgewiesen hatte, dass sie ihre Fahreignung zurückerlangt hat, trotz der vorgebrachten Abstinenzbelege.
Glaubwürdigkeit und die Forderung nach einem Gutachten
Die Glaubwürdigkeit der Frau wurde in Frage gestellt, basierend auf ihren Aussagen in der Hauptverhandlung und den polizeilichen Ermittlungsergebnissen. Ihre Behauptung, sie habe nur einmalig Ecstasy konsumiert, wurde als zweifelhaft betrachtet, insbesondere da sie zugab, bereits in jungen Jahren mit verschiedenen Betäubungsmitteln in Kontakt gekommen zu sein. Da sie keinen gutachtlichen Nachweis ihrer Fahreignung erbracht hatte, war die Behörde berechtigt, auf ihre Nichteignung zu schließen.
Fahrerlaubnisentziehung aufgrund von[…]