ArbG Siegburg – Az.: 4 Ca 1651/20 – Urteil vom 24.02.2021
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Streitwert: 45.000,00 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadenersatz und Schmerzensgeld nach einem Arbeitsunfall.
Der am XXX geborene verheiratete Kläger, der drei volljährige Kinder hat, war seit dem 01.02.2019 als Bauhelfer bei dem Beklagten zu 1), der eine Bauunternehmung betreibt, tätig. Der Bruttostundenlohn des Klägers betrug 14,50 EUR. Der Kläger ist seit 35 Jahren als Bauhelfer auf verschiedenen Baustellen tätig. Bei dem Beklagten zu 2 handelt es sich um den Vater des Beklagten zu 1, der bei diesem als „Bauleiter“ tätig ist. Die Bauunternehmung des Beklagten zu 1 arbeitete auf einer Baustelle in XXX und erbrachte dort insbesondere Einschalungs- und Ausgießarbeiten im Gebäude Inneren, insbesondere Schalungsarbeiten und Ausgießarbeiten von Treppen mit Beton. Ebenfalls auf der Baustelle tätig waren der Zeuge XXX, der Sohn des Klägers, sowie der Schwiegersohn des Klägers, der Zeuge XXX. Die Schalungsarbeiten an den Treppen wurden von Mitarbeitern des Beklagten zu 1, u. a. auch vom Kläger ausgeführt. Im Anschluss daran brachte ein Drittunternehmen die Armierung an. Sodann musste die Bewehrung für die Betontreppen nachgearbeitet werden. Diese Nachbearbeitungen wurden vom Zeugen XXX vorgenommen. Die verbleibende vierte Betontreppe, die hier streitgegenständlich ist, wurde nicht vom Zeugen XXX nachbearbeitet. Die Treppen wurden im Anschluss vom Kläger mit Beton ausgegossen, etwa am Ende der 6. KW 2019. Am 19.02.2019 kam es zu einem schweren Arbeitsunfall auf der betreffenden Baustelle. Der Kläger entfernte – wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob er dies auf Anweisung des Beklagten zu 2) tat oder nicht – die Verschalung der vierten Betontreppe einschließlich der Stützen. Da der Beton dieser Treppe noch nicht ausgehärtet war, stürzte die vierte Betontreppe in sich zusammen und begrub den Kläger unter sich. Der Kläger wurde bei diesem Unfall schwer verletzt. Er erlitt eine instabile LWK-1-Fraktur, eine Rippenserienfraktur und ist seitdem mehrfach in vollstationärer Behandlung gewesen. Der Kläger leidet immer noch unter massiven Folgen des Arbeitsunfalles, ist immer noch in Behandlung und nicht genesen.
Im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten zu 1) wurde von der Staatsanwaltschaft XXX eine Stellungnahme des Amtes für Arbeitsschutz eingeholt. In dieser Stellungnahme heißt es, das[…]