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Verkehrsunfall – Offenlegung von Rechnungen von Subunternehmern

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LG Bremen – Az.: 4 S 187/21 – Urteil vom 22.12.2021

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 30.06.2021, Az.: 23 C 262/20, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, über den von dem Amtsgericht Bremen in dem angegriffenen Urteil vom 30.06.2021 zuerkannten Betrag von 80,00 € hinaus, weitere 1.108,32 € sowie eine Nebenforderung von 196,62 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2020 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.108,32 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin macht Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend.

Das Amtsgericht hat in erster Instanz folgenden Sachverhalt festgestellt:
 „Am 22.01.2020 wurde der PKW der Geschädigten, Frau A, mit dem amtlichen Kennzeichen HB-XX-XXX, bei einem Verkehrsunfall durch den haftpflichtversicherten PKW eines Versicherungsnehmers der Beklagten beschädigt. Mit Schreiben vom 24.01.2020 teilte die Beklagte der Geschädigten mit, dass sie für den Schaden an ihrem Fahrzeug dem Grunde nach aufkommen wird. Die Geschädigte ließ ihren PKW bei der Klägerin reparieren. Die Klägerin stellte am 20.02.2020 Leistungen in Höhe von 3.000,16 € in Rechnung, hiervon 1.164,80 € netto als Fremdleistungen für Lackierarbeiten. Auf Nachfrage der Beklagten übermittelte die Klägerin der Beklagten lediglich eine geschwärzte Rechnung des ausführenden Lackierunternehmens an die Klägerin. Nach den Zahlungen der Beklagten verblieb ein offener Restbetrag in Höhe von 1.188,32 €. Die Geschädigte trat ihre Ansprüche aus dem Haftpflichtschaden an die Klägerin ab. Mit anwaltlichen Schreiben vom 04.11.2020 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den Restbetrag zu zahlen. Die Beklagte zahlte nicht.“
Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, Frau A sei zum Zeitpunkt des Unfalls Eigentümerin des verunfallten Volvo V60 T3 gewesen. Sie ist der Auffassung, sie selbst sei nicht dazu verpflichtet, der Beklagten die ungeschwärzte Rec[…]


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