Oberverwaltungsgericht Lüneburg
Az: 5 ME 135/14
Urteil vom 05.09.2014
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen – 1. Kammer – vom 25. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 34.846,38 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin, die als Stadtamtsrätin (Besoldungsgruppe A 12) bei der Antragsgegnerin tätig ist, wendet sich gegen die Besetzung zweier durch die Antragsgegnerin ausgeschriebener Dienstposten der Besoldungsgruppe A 15 mit den Beigeladenen, die beide bei der Antragsgegnerin als Stadtoberamtsräte (Besoldungsgruppe A 13) tätig sind.
In der am 9. Dezember 20 erfolgten Ausschreibung war für beide Dienstposten als Anforderungsprofil unter anderem bestimmt, dass ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 13 bekleidet sein muss. Die Antragstellerin wurde von der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt, weil sie diese Voraussetzung des Anforderungsprofils nicht erfüllt. Daraufhin hat die Antragstellerin gegen die zu Gunsten der beiden Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidungen der Antragsgegnerin Klage erhoben und zugleich um Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 25. Juli 2014 abgelehnt. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den verwaltungsgerichtlichen Beschluss, wonach die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat, abzuändern.
Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht nicht beanstandet, dass die Antragsgegnerin für die beiden streitigen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 15 als Anforderungsprofil unter anderem bestimmt hat, dass die Bewerber ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 13 innehaben müssen. Der Senat macht sich die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlus[…]