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Befristungskontrollklage – Teilzeitarbeitsverhältnis

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Bundesarbeitsgericht
Az: 7 AZR 786/06
Urteil vom 20.02.2008

In Sachen hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2008 für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Juni 2006 – 2 Sa 236/06 – aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21. Februar 2006 – 8 Ca 1882/05 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 31. Dezember 2005 geendet hat.

Die Parteien schlossen am 1. August 2004 einen zunächst bis zum 31. Dezember 2004 befristeten Arbeitsvertrag, dessen Laufzeit sie durch eine am 30. November 2004 abgeschlossene Vereinbarung bis zum 30. Juni 2005 verlängerten. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Juni 2005 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2005.

Der am 1. August 2004 abgeschlossene Arbeitsvertrag lautete auszugsweise wie folgt:

„§ 3 Dauer, Kündigung und Ende des Arbeitsverhältnisses

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat schriftlich zu erfolgen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind sich darüber einig, dass unabhängig von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Ablauf der Zeit für die es eingegangen ist, das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung während des Laufs der Befristung beendet werden kann. Für diesen Fall gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Daneben steht jeder Partei das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB bei Vorliegen der Voraussetzungen zu….“

In dem im Juni 2005 abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag war eine Vereinbarung über eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit und der dafür geltenden Kündigungsfrist nicht enthalten.

Mit der am 7. Dezember 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der bis zum 31. Dezember 2005 vereinbarten Befristung geltend gemacht und – soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung – beantragt

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten auf Grund der Befristung zum 31. Dezember 2005 nicht beendet ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arb[…]


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