Wohngebäudeversicherung: Leistungskürzung auf Null bei Wasserschaden aufgrund unterlassener Frostvorsorgemaßnahmen des Zwangsverwalters
LG Berlin, Az.: 23 O 93/13
Urteil vom 22.01.2015
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit Beschluss vom 12. November 2008 ordnete das Amtsgericht Calw die Zwangsversteigerung sowie die Zwangsverwaltung des streitgegenständlichen Hausgrundstücks … 6, … Oberreichenbach, an und bestellte einen Zwangsverwalter. Zum 12. Dezember 2008 schloss der Zwangsverwalter kraft Amtes eine Wohngebäudeversicherung bei der Beklagten ab, die als versicherte Gefahren u. a. Leitungswasserschäden einschloss. Wegen des Versicherungsumfanges wird auf den Versicherungsschein vom 16. Dezember 2008 verwiesen; als Versicherungsnehmer war der Zwangsverwalter ausgewiesen. Es waren die Allgemeinen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 2008, Anlage K 9) vereinbart.
Im Rahmen der Zwangsversteigerung dieses Objektes holte das Amtsgericht Calw ein Verkehrswertgutachten ein. Der Verkehrswertgutachter besichtigte das Wohngebäude nur von außen und erstattete unter dem 27. Februar 2009 sein Gutachten (Anlage K 6).
Mit Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Calw vom 18. September 2009 (Anlage K 1) erwarb der Kläger Eigentum am streitgegenständlichen Hausgrundstück.
Kurze Zeit nach dem Zuschlagsbeschluss besichtigte der Kläger erstmals das Gebäude und stellte einen Wasserschaden im Gebäude fest.
Mit Schreiben vom 8. April 2010 (Anlage K 4) lehnte die Beklagte die Regulierung des Wasserschadens ab, weil der Schaden angeblich vor versicherter Zeit eingetreten sei.
Nach einem vom Kläger eingeholten und der Summe nach klagegegenständlichen Angebot der Fa. … Gebäude-Beschichtung und Sanierung vom 1. Juni 2010 (Anlage K 5) betrug der Gesamtaufwand zur Schadensbeseitigung 36.748,34 EUR netto.
Symbolfoto: Mbruxelle/BigstockDer Kläger behauptet: Der Wasserschaden sei erst in versicherter Zeit – nach dem 12[…]