LG Leipzig, Az.: 4 O 76/12
Urteil vom 04.07.2013
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 300.716,62 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2011 zu zahlen.
2. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 300.716,62 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Erstattung der Aufwendungen für den während der Arbeit verunfallten … in Anspruch.
Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beklagte zu 3) war bis zum 31.12.2009 Mitglied der Klägerin. Der Beklagte zu 2) ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 3) und der Beklagte zu 1) ist Vorarbeiter bei der Beklagten zu 3). Der Geschädigte Herr … war seit dem 19.05.2008 als Maschinist/Gerätefahrer bei der Beklagten zu 3) beschäftigt gewesen.
Foto: HalfPoint/BigstockDer Beklagte zu 2) war Eigentümer des mit einem Gebäude bebauten Grundstücks „…“ Straße … in Grimma. Er beauftragte die Beklagte zu 3) mit bauvorbereitenden Maßnahmen auf seinem Grundstück, (Entrümplung des vorhandenen Sperrmüll, Beseitigung von. Ablagerungen auf dem Grundstück, Entfernung von Wildwuchs) (Anlage B 3). Ausführungszeitraum sollte der 15.10.2008 bis zum 15.11.2008 sein.
Am 05.11.2008 arbeiteten auf dem Grundstück der Beklagten zu 1) als Vorarbeiter mit dem später Geschädigten Herr … und dessen Sohn Herr … . Der Beklagte zu 1) ordnete an, dass eine nahe am Gebäude stehende Eiche, die sich Richtung Hang zur Mulde neigte, entfernt werden sollte. Der Beklagte zu 1), Meister des Maurerhandwerks, der am 07.01.1985 den Nachweis zum Führen einer Motorsäge erwarb, führte die Sägearbeiten mit einer Motorsäge selbst aus. Am Baum wurde ein Seil befestigt, das auf die oberhalb liegende Terrasse des seit mehreren Jahren leerstehenden Gebäudes auf dem Grundstück geführt wurde. Auf der Terrasse befanden sich dann auch … und …[…]