Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 2 W 23/18 – Beschluss vom 04.07.2018
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Nachlassgerichts Hamburg-Blankenese vom 31. Januar 2018 (Az. 571 VI 185/13) abgeändert und die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft für den Nachlass S., verstorben am 9.12.2012 wird aufgehoben.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten hat auch in der Sache Erfolg.
Das Nachlassgericht hat ohne ausreichende rechtliche Grundlage eine Nachlasspflegschaft eingerichtet, so dass diese aufzuheben war.
I.) Die im Dezember 2012 verstorbene Erblasserin S. hatte nach der Scheidung von ihrem Ehemann mit notariellem Testament vom 19.2.1981 ihren Vater L… zum Alleinerben bestimmt, ihren einzigen Sohn J… und ihren Neffen Jö… zu Ersatzerben zu gleichen Teilen. Der Vater L… verstarb 1994. Der Sohn J… verstarb am 28.5.2005 kinderlos. Die Erblasserin gehörte zur Erbengemeinschaft nach L.
Am 4.10.2010 widerrief die Erblasserin frühere Verfügungen von Todes wegen und schloss mit K. einen notariellen Erbvertrag, in dem nur die Erblasserin Verfügungen von Todes wegen traf:
Sie setzte G. (die Tochter ihres Bruders U.) zu 50 %, ihren Lebensgefährten Ju zu 30 % und K. zu 20 % zu Erben ein. Darüber hinaus ordnete die Erblasserin Testamentsvollstreckung für die Erbanteile von G. und Ju an und setzte K. als Testamentsvollstreckerin bis zum Erreichen des 45. Lebensjahres von G. ein. Sämtliche Bestimmungen wurden unter der Überschrift „Bindungswirkung“ gegenüber K. als als vertragsgemäß angeordnet und K. nahm diese Erklärung an. Das Testament enthält darüber hinaus die Bestimmung von Ersatzerben und ein Vermächtnis.
Mit notariellem Testament vom 21.3.2012 widerrief die Erblasserin alle vorangehenden Testamente und setzte Herrn D. zum Alleinerben ein mit der Auflage, ihren Lebensgefährten Ju lebenslang zu betreuen. Ersatzerben wurden nicht benannt.
K. nahm das Amt der Testamentsvollstreckerin am 10.3.2013 an.
Für Ju meldete sich dessen Betreuerin M.
G., Ju und K. erhielten den Erbschein vom 16.4.2013.
K. erhielt das Testamentsvollstreckerzeugnis vom 16.4.2013.
Am 26.4.2017 beantragte G., K. gemäß § 2227 BGB als Testamentsvollstreckerin zu entlassen. Diese sei ihren Pflichten nicht nachgekommen und zeichne sich entgegen ihrer Pflichten aus §§ 666, 2218 BGB durch weitgehende Untätigkeit aus. Nach meh[…]