BUNDESGERICHTSHOF
VERSÄUMNISURTEIL
Az.: III ZR 253/01
Verkündet am: 16.05.2002
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2002 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. September 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung von Verbindungsentgelt in Höhe von 16.654,67 DM nebst Zinsen für Telefongespräche, die nach Behauptung der Klägerin in der Zeit von Oktober 1994 bis Juli 1996 unter Benutzung zweier Telefonanschlüsse des Beklagten geführt wurden.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der – zugelassenen – Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Über die Revision ist gemäß §§ 557 a.F., 331 ZPO durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund sachlicher Prüfung zu entscheiden (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff). Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die in den Rechnungen der Klägerin aufgeführten eminent hohen Telefongebühren beruhten darauf, daß nach Anwahl von überwiegend 0190-, vereinzelt auch 0180-Sondernummern Sextelefonate geführt worden seien. Eine Abgrenzung zu anderen Telefonaten habe die Klägerin nicht vorgenommen; eine solche lasse sich auch nicht aufgrund der zu den Akten gereichten Unterlagen durchführen.
Hinsichtlich der geführten Sextelefonate stehe der Klägerin ein Entgelt nicht zu, da sie sich in ihrer Eigenschaft als Netzbetreiber in vorwerfbarer Weise an der kommerziellen Ausnutzung eines sittenwidrigen Geschäfts beteiligt habe.
I.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
2. Wie der erkennende Senat[…]