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Jagdhaftpflichtversicherung – Tiergefahr und Benzinklausel

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OLG Karlsruhe
Az: 12 U 133/06
Urteil vom 07.12.2006
Vorinstanz: Landgericht Mannheim – Az.: 8 O 32/06

Der Ausschluss der Deckungspflicht einer Tierhalter-Haftpflichtversicherung für Schäden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs (Benzinklausel) greift nicht ein, wenn sich im Schadensfall die typische Tiergefahr verwirklicht.
Das Vorliegen einer Doppelversicherung ist für die Verpflichtung des einzelnen Haftpflichtversicherers, dem Versicherungsnehmer vollen Deckungsschutz zu gewähren, unerheblich.
In dem Rechtsstreit wegen Haftungsfreistellung hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 07. Dezember 2006 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21.04.2006 – 8 O 32/06 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kostenausspruch gemäß Ziff. 2 im Rahmen der nachfolgenden Kostenentscheidung neu gefasst wird.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits und die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin des Klägers. Die Streithelferin der Beklagten hat ihre Kosten selbst zu tragen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
G R Ü N D E :
I.
Der Kläger begehrt Deckungsschutz aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Jagdhaftpflichtversicherung.

Der Kläger ist Jäger und Halter des Bayerischen Gebirgsschweißhundes „P“. Zwischen ihm und der Beklagten besteht ein Haftpflicht-Versicherungsverhältnis für die Jagdjahre 01.04.2004 bis 31.03.2007 (Anlage K 1). In diesen Vertrag wirksam mit einbezogen wurden die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Jagdhaftpflichtversicherung.
Dort ist u. a. Folgendes geregelt:

„11. Nicht versicherte Risiken
11.2.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen“.

Am 30.12.2004 fuhr der Kläger mit seinem Geländewagen …., der bei der Streithelferin des Klägers haftpflicht[…]


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