Eintragungen über Verkehrsverstöße im Verkehrszentralregister werden nach Ablauf feststehender Fristen zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Die Löschung erfolgt von Amts wegen und braucht nicht beantragt zu werden. Die Tilgung von Eintragungen bestimmt sich nach § 29 StVG. Die Tilgungsfrist beträgt 2 Jahre bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG), 5 Jahre u. a. bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Ausnahme von Entscheidungen u. a. wegen Entscheidungen, in denen eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet worden ist (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a StVG), und 10 Jahre in allen übrigen Fällen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG). Sofern im Verkehrszentralregister mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG über eine Person eingetragen sind, ist gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in § 29 Abs. 6 Satz 2 bis 6 StVG erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Bundesgerichtshof Az: IX ZR 16/09 Urteil vom 17.12.2009 Der Anfechtungsgegner einer unentgeltlichen Leistung muss darlegen und beweisen, dass er nicht mehr bereichert ist. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2009 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. […]