OBERGLANDESGERICHT MÜNCHEN
Az: 29 U 3930/01
Verkündet am 18.10.2001
Vorinstanz: LG München I – Az.: 17 HKO 2187/01
In dem Rechtsstreit hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2001 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 31.5.2001 – 17 HKO 2187/01 – geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Ill. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,– DM.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um einen Unterlassungsanspruch der Klägerin wegen einer nach Auffassung der Klägerin irreführenden Werbung der Beklagten.
Die Klägerin und die Beklagte zu 1) sind Anbieterinnen von Telekommunikations- und Internetdiensten; die Beklagte zu 1) bietet ihre Dienstleistungen und die zugehörigen Geräte u.a. in Ladengeschäften an.
Die Beklagte zu 2) ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1), die im Konzern der Beklagten, zu 1) für Mobilfunk und insbesondere den Vertrieb von Mobilfunkgeräten zuständig ist.
Die Parteien und die weiteren Anbieter von Mobilfunkgeräten auf dem deutschen Markt bieten seit Anfang des Jahres 2000 sogenannte „Prepaid-Mobiltelefone“ an. Es handelt sich um Mobiltelefone, die mit einer Karte ausgerüstet sind, auf der neben den zur Nutzung des Telefons notwendigen Daten auch ein Geldguthaben von in der Regel 25,– oder 50,– DM „gespeichert“ ist, das der Erwerber des Telefons „abtelefonieren“ kann. Nach dem Verbrauch des Guthabens kann das Telefon nur nach einem „Wiederaufladen“ der Karte mit einem neuen Guthaben (gegen Bezahlung) weiterbenutzt werden. Derartige Telefone werden von den Anbietern zu einem sehr. günstigen, zumindest teilwei[…]