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Rechtsanwälte Kotz GbR

Internetbenutzung (private) und fristlose Kündigung

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LAG KÖLN
AZ.: 5 Sa 1049/03
Urteil vom 17.02.2004
Vorinstanz: Arbeitsgericht Köln, AZ.: 11 Ca 9948/02

Leitsatz:
1. Macht ein Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang einer Kündigung eine Klage auf Weiterbeschäftigung anhängig, dann kann er in entsprechender Anwendung von § 6 KSchG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung beim Arbeitsgericht auch die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG geltend machen.
2. Die private Nutzung des Internet mit einem vom Arbeitgeber überlassenen PC durch den Arbeitnehmer rechtfertigt regelmäßig erst nach entsprechender Abmahnung eine Kündigung durch den Arbeitgeber.

In Sachen hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 18.12.2004 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.07.2003 – 11 Ca 9948/02 – geändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen vom 06.09.2002 und 17.10.2002 nicht beendet ist. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Nebenintervenienten trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:
Der Kläger, der im Zeitpunkt der Kündigung Jahre alt und verheiratet war, war bei der Beklagten seit dem 14.10.1994 als Hausarbeiter zu einem durchschnittlichen Bruttogehalt von 1.700,00 € monatlich beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich gemäß § 2 des Arbeitsvertrages nach dem MTArb II. Wegen einer unzulässigen Nutzung des Internets in der Arbeitszeit im Zeitraum vom 12.08.2002 bis zum 16.08.2002 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis zunächst schriftlich am 04.09.2002 mit Ablauf des 04.09.2002 außerordentlich gekündigt. Nach Anhörung des Personalrats gemäß § 79 Abs. 3 PersVG hat die Beklagte dem Kläger mit weiterem Schreiben vom 06.09.2002 erneut fristlos mit Ablauf des Tages der Zustellung des Kündigungsschreibens gekündigt und in diesem Schreiben erklärt, dass das Kündigungsschreiben vom 04.09.2002 gegenstandslos sei. Mit einem weiteren Schreiben vom 17.10.2002 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis ferner vorsorglich aus den gleichen Gründen ordentlich zum 31.03.2003 gekündigt. D[…]


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