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Leitungswasserversicherung – Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 99/18 – Urteil vom 19.06.2019

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Oktober 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 146/14 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.864,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Mit seiner zum Landgericht Saarbrücken erhobenen Klage hat der Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einem Gebäudeversicherungsvertrag wegen eines am 18. Februar 2011 eingetretenen Leitungswasserschadens geltend gemacht.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten seit dem 1. Januar 2011 eine gebündelte Gebäudeversicherung (Versicherungsschein Nr. … …-…-…) für sein unter der Anschrift… pp. gelegenes vierstöckiges Geschäftshaus. Der Versicherungsschutz umfasste insbesondere eine Leitungswasser- sowie eine Mietverlustversicherung. Bestandteil des Vertrages waren u.a. die Allgemeinen Bedingungen … der … pp. Versicherung AG für die Leitungswasserversicherung (AWB …, Stand: 1. Januar …, Anlage K2). Die Räumlichkeiten des versicherten Anwesens sind an die … pp. GmbH (im Folgenden: Mieterin) vermietet, die im Erdgeschoss und den beiden darüber gelegenen Obergeschossen eine Buchhandlung betreibt und die damals die Räume im 3. Obergeschoss an einen Herrn Ch. K. zum Betrieb einer Tanzschule untervermietet hatte.

Am 18. Februar 2011 stellte das Personal der Mieterin zu Arbeitsbeginn große Wassermengen auf Boden-, Wand- und Deckenflächen im gesamten Anwesen fest, wobei das Wasser noch aus den abgehängten Decken herauslief. Grund dafür war ein unbemerkter Wasseraustritt aus einer Gewerbe-Kaffeemaschine im 3. Obergeschoss des Anwesens, die über ein Kupferrohr unmittelbar an eine Kaltwasserleitung angeschlossen war und ständig mit Leitungswasser versorgt wurde, in deren Innern es zum Bruch eines flexiblen Metallschlauchs gekommen war. Das austretende Wasser hatte sich zunächst auf dem Fußboden im 2. Obergeschoss verteilt, bevor es durch die Decke drang und über Wand-, Boden- und Deckenflächen über zwei weitere Etagen bis in die Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens lief. Im 2. Obergeschoss wurden Boden- und Wandbeläge sowie abgehängte Gipskartondeckenflächen einschließlich der Einbaurasterleuchten geschädigt. Auch im 1. Obergeschoss waren die Bodenbeläge und die abgehängten Gipskartondeckenfläc[…]


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