Landgericht Mannheim
Az.: 7 O 47/04
Urteil vom 19.03.2004
In dem Rechtsstreit wegen unlauteren Wettbewerbs hier: einstweilige Verfügung
hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim auf die mündliche Verhandlung vom 05. März 2004 für Recht erkannt:
1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Mannheim vom 12. Februar 2004 – 7 O 47/04 – wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Verbotsauspruch wie folgt gefasst wird:
Dem Verfügungsbeklagten wird es untersagt,
I
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unter der Internetseite ……………………… kostenpflichtige Inhalte anzubieten, wenn das Angebot mit der Installation eines Anwählprogramms verbunden ist, das in den nachfolgend in ihrer Reihenfolge dargestellten Schritten abläuft:
Nach dem Anklicken eines der Stichworte auf der Eingangsseite öffnet sich ein Fenster mit folgendem Text:
„Willkommen bei R.
Damit Sie den Inhalt dieser Webseite uneingeschränkt nutzen können, tippen Sie in dem folgenden Feld OK ein. Durch Ihre Bestätigung stimmen Sie dem Bezug und der Einrichtung des Anwählprogramms zu“.
Nach Eingabe von „OK“ öffnet sich ein weiteres Fenster mit folgendem Text:
„Willkommen bei Referate. Möchten Sie das Anwählprogramm öffnen? Geben Sie bitte „OK“ ein! Durch die Aktivierung entstehen Ihnen keine Kosten“.
Nach erneuter Eingabe von „OK“ öffnet sich ein weiteres Fenster. Der Nutzer wird erneut aufgefordert „OK“ einzugeben. Unter dem Eingabefeld findet sich die Angabe: „0900XXXXXXX »1.99 EUR/min.“.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
2. Der Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Verfügungsbeklagte (nachfolgend: Beklagter) unterhält unter der Domain …………………….eine Internetseite mit der Überschrift „Referate, Hausaufgaben, Spicktipps und die besten Ausreden!“, über die er sich insbesondere an Schüler wendet. Seine Angebote sind kostenpflichtig. Die benutzte Ei[…]