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Fristlose Mietvertragskündigung bei Bedrohung des Vermieters mit einer Straftat

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AG Frankfurt, Az.: 33 C 3506/14 (30), Urteil vom 26.03.2015

Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung … bestehend aus einem Zimmer, Kochküche, Loggia, Flur, Bad mit WC und Badewanne, Keller zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung bezüglich des Hauptausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Vollstreckung wegen der Kosten kann der Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Beklagte hält die im Klageantrag näher bezeichnete Wohnung aufgrund des mit der Klägerin abgeschlossenen Mietvertrages vom 1.01.2013 inne.

Am 10.07.14 gegen 18:05 Uhr kam es zu einem Vorfall im gemeinsamen Hausflur der Liegenschaft, bei dem sich der Zeuge …, ein 9-jähriger Nachbarsjunge, im Flur, welcher durch eine Glastür von den Aufzügen getrennt ist, befand und der Beklagte vor den Aufzügen auf der anderen Seite der Tür stand. Die genauen Details des Vorfalls sind zwischen den Parteien streitig.

Die Mutter des Zeugen … hatte die Polizei gerufen und Anzeige wegen Bedrohung und Nötigung gegen den Beklagten erstattet.

Symbolfoto: Von Ivan Chudakov /Shutterstock.com

Die Klägerin hatte von dem Vorfall im Juli 2014 erfahren und ihren Prozessvertreter mit der Einsicht in die Ermittlungsakte beauftragt. Dieser erhielt mit Schreiben des Amtsgerichts Frankfurt vom 19.09.2014 Kenntnis von der gegen den Beklagten erhobenen Anklage und der Anklageschrift vom 11.08.2014 (Kopie Bl. 20-22 d. A.).

Die Klägerin erklärte daraufhin auf der Grundlage des Vorfalls mit Schreiben vom 17.10.2014 das Mietverhältnis außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich zum 31.01.2015 (Kopie Bl.23,24 d. A sowie erneut außerordentlich fristlose und hilfsweise ordentliche mit Klageschrift.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte hätte dem Zeugen … auf dessen Zuwinken hi[…]


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