Bereits die Feuchtigkeit des Kellers (und nicht erst die Gefahr von Feuchtigkeit in den Wänden der darüber liegenden Wohnräume) stellt einen Mangel des verkauften Hauses im Sinne des § 434 BGB dar. Bei Häusern, die zu einer Zeit errichtet wurden, als Kellerabdichtungen noch nicht üblich waren, stellt jedoch nicht jede Feuchtigkeit im Keller einen Sachmangel dar. Hier kommt es auf den Einzelfall an. In diesen Fällen ist von Bedeutung, ob das Haus in einem sanierten Zustand verkauft wurde, der Keller Wohnzwecken diente sowie welcher Zustand bei der Hausbesichtigung erkennbar war und wie stark die Feuchtigkeitserscheinungen im Keller sind. Der bei Altbauten übliche Standard ist dann nicht maßgebend, wenn die Parteien eine abweichende Beschaffenheit des Hauses im Kaufvertrag vereinbart haben (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder wenn die Beschaffenheit des Hauses für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (z.B. Nutzung des Kellers als Aufenthaltsraum) erforderlich ist (BGH, Urteil vom 16.03.2012, Az.: V ZR 18/11).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de VG München Az.: M 6a S 09.3984 Urteil vom 21.09.2009 I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf € 2.500,00 festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug der Aufforderung, seinen tschechischen Führerschein zur Eintragung eines […]