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Kündigungsschutzklage – Prozesskostenhilfe für Weiterbeschäftigungsantrag

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ArbG Bremen, Az.: 5 Ca 5305/06, Beschluss vom 22.09.2006

1.Der Kl. wird ab dem 9. 8. 2006 für die erste Instanz – einschließlich eines evtl. Vergleiches – ausschließlich der Zwangsvollstreckung Prozesskostenhilfe für die Klaganträge zu 1. und 2. aus der Klagschrift vom 8. 8. 2006 bewilligt und Herr RA M. beigeordnet.

2.Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei werden keine Zahlungen festgesetzt.

3.Hinsichtlich der Klaganträge zu 3. (Weiterbeschäftigung) und 4. (negative Feststellung bzgl. Vertragsstrafe) wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgewiesen.
Gründe (zu 3.):
1.

Die Kl. begehrt u. a. Prozesskostenhilfe für einen in der gegen die ordentliche Kündigung vom 19. 7. 2006 zum 31. 8. 2006 gerichteten Klage vom 8. 8. 2006 gestellten unbedingten Antrag auf Weiterbeschäftigung sowie für einen negativen Feststellungsantrag hinsichtlich einer von der Bekl. geltend gemachten Vertragsstrafe.

In der Güteverhandlung am 18. 9. 2006 schlössen die Parteien einen Beendigungsvergleich mit einer Abfindungsvereinbarung.

2.

Symbolfoto: style-photographs/Bigstock

Für den Weiterbeschäftigungsantrag ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen.

Hierfür sind die folgenden Erwägungen maßgeblich:

In der Rechtsprechung ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe für einen Weiterbeschäftigungsantrag zu bewilligen ist.

Zum einen wird vertreten, dass jedenfalls vor Durchführung der Güteverhandlung nicht erforderlich sei, ihn zu stellen, da Sinn und Zweck einer Güteverhandlung sei, zu einer Einigung zu kommen. Im Fall eines Kündigungsschutzprozesses gehe diese entweder dahin, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt, der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages vereinbart, oder – ggf. mit Vereinbarung einer Abfindungszahlung – das Arbeitsverhältnis beendet werde. Erst in diesem Stadium stelle sich die Frage, ob ein Weiterbeschäftigungsantrag erforderlich sei. Im Rahmen der Güteverhandlung werde auch der Sach- und Streitstand im Hinblick auf die Fortsetzung des Rechtsstreits erörtert. Erst in dieser Phase werde eine auf eigene Kosten prozesssierende und üb[…]


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