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Rechtsanwälte Kotz GbR

Falsche Verdächtigung – Schadensersatzansprüche gegen

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OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Az.: 5 U 46/02
Verkündet am 26.09.2002
Vorinstanz: Landgericht Koblenz – Az.: 1 O 26/01

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes aufgrund einer falschen Verdächtigung hat der 5. Zivilsenat auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 2002 für Recht erkannt:
l. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen einer falschen Verdächtigung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger und der Zeuge B…, waren Geschäftsführer einer GmbH, die sich mit dem Vertrieb von Computern und Zubehör befasst. Der seinerzeit 19 – jährige Beklagte verkaufte dieser Firma über einen längeren Zeitraum Hardware, die der zuvor bei seiner Arbeitgeberin entwendet hatte. Nachdem die Straftat Ende 1998 entdeckt worden war, legte der Beklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung ein Geständnis ab. Nach dem Verbleib des Diebesgutes befragt, erklärte er, der Kläger und der Zeuge B…. hätten es wissentlich gekauft und darüber hinaus gezielte Aufträge für bestimmte Diebstähle erteilt.
Eine Durchsuchung der Geschäftsräume der GmbH führte zur Sicherstellung diverser Computer nebst Zubehör. Diese Gegenstände hat die GmbH nicht zurückerhalten.
Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger endete mit einer Einstellung nach § 153 a StPO; ihm wurde auferlegt, an die Geschädigte 15.000 DM zu zahlen.
Nach einem insgesamt erfolglosen weitergreifenden Antrag erster Instanz begehrt der Kläger mit der Berufung noch 2.748,65 Euro; nebst Zinsen. Dabei handelt es sich zu einem Teilbetrag von 3.890,40 DM um Schadensersatz für sichergestellte Hardware und im übrigen (1.485,50 DM) um Anwaltskosten, die dem Kläger im Ermittlungsverfahren entstanden sind (Blatt 63 GA). Der. Kläger wiederholt, von der Herkunft des Diebesgutes nichts gewusst, insbesondere dem Beklagten keine Aufträge für Straftaten erteilt zu haben. Das Landgerich[…]


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