ArbG Berlin-Brandenburg, Az.: 3 Sa 71/16, Urteil vom 05.08.2016
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. November 2015 – 63 Ca 1626/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung, einer vorsorglich ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung und über einen hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs.
Die am ….. 1962 geborene Klägerin, die verheiratet ist, war seit dem 1. Januar 1992 bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten und dann bei der Beklagten als Angestellte im Bereich der Gepäckermittlung am Flughafen Berlin-T. beschäftigt. Ihr Bruttomonatsentgelt betrug zuletzt etwa 2.700,00 Euro.
Symbolfoto: Von Andrii Yalanskyi /Shutterstock.comEinzige Kommanditistin der Beklagten ist die G. Berlin GmbH & Co KG (im Folgenden GGB), deren Kommanditanteile seit 2008 von einem Unternehmen der W.-Gruppe gehalten werden. Komplementärin der Beklagten ist die A. P. S. Berlin Beteiligungs GmbH und Komplementärin der GGB ist die G. Berlin B. GmbH. Die Gesellschaftsanteile der Komplementärinnen werden jeweils von natürlichen Personen gehalten (vgl. Anlage B-K1, Bl. 58 und 59 der Akte). Die GGB ist allein stimmberechtigte Gesellschafterin der Beklagten.
Die GGB erbrachte bis zum Jahr 2012 verschiedene Dienstleistungen auf den Flughäfen T. und S., ua. die Passagierabfertigung. Der Betrieb der GGB wurde im Jahr 2011 in die Betriebe Verwaltung, Passage, Vorfeld und Werkstatt aufgespalten. Im Jahr 2012 übertrug die GGB den Bereich der Passagierabfertigung auf die Beklagte. Die Klägerin, die bei der GGB in diesem Bereich als Arbeitnehmerin tätig war, wurde von der Beklagten weiterbeschäftigt. Sie widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte nicht. Die GGB übertrug im Jahr 2012 ferner Bereiche mit anderen Dienstleistungen, nämlich Werkstatt und Vorfeld, auf andere Gesellschaften, der Verwaltungsbereich verblieb bei der GGB. Seit Ende 2013 beschäftigt die GGB keine Arbeitnehmer mehr.
Alleinige Auftraggeberin der Beklagten war die GGB, die wiederum mit Fluggesellschaften Dienstleistun[…]