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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebskostenvereinbarung – Betriebskosten gemäß der Betriebskostenverordnung umlagefähig

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Gericht entscheidet zugunsten des Vermieters in Betriebskosten-Klage.
Es geht um eine Klage vor Gericht, bei der ein Vermieter von einem Mieter verlangt, dass er ihm Geld für Betriebskosten wie Grundsteuer bezahlt. Der Mieter hatte in einem Vertrag mit dem Vermieter zugestimmt, diese Kosten zu übernehmen. Die Beklagte, also der Mieter, behauptet jedoch, dass die Grundsteuer nicht in dem Vertrag enthalten sei und dass sie deshalb nicht zahlen müsse. Das Gericht entschied jedoch, dass die Grundsteuer sehr wohl Teil des Vertrags war und dass die Beklagte sie bezahlen muss. Auch kann die Beklagte nicht argumentieren, dass das Recht des Vermieters auf Zahlung verwirkt sei, da es keine Umstände gab, die darauf hindeuteten, dass der Vermieter von der vertraglichen Regelung abweichen wollte. Außerdem muss die Beklagte Zinsen auf die zu zahlenden Beträge zahlen. Die Kostenentscheidung besagt, dass die Beklagte auch für die Gerichtskosten aufkommen muss. Es gibt keine Berufungsmöglichkeit, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt.

AG Hannover – Az.: 563 C 1669/22 – Urteil vom 10.06.2022

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 263,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 38 % und die Beklagte 62 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Betriebskosten in Form von Grundsteuer gem. § 535, § 556 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag zu.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Umlage sämtlicher Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung, wozu auch die Grundsteuer gehört, im Mietvertrag von 2008 vereinbart worden.

Unerheblich ist, dass es keine Anlage „Betriebskostenaufstellung“ gibt. Diese wird nur relevant, wenn abweichend von dem Einleitungssatz in Ziffer 3.2 des Mietvertrages nur einzelne, bestimmte Betriebskosten umgelegt werden sollen. Gerade aber, wenn eine solche Vereinbarung in einer Anlage nicht geschlossen wird, gilt, dass dann alle Betriebskosten gemäß der Betriebskostenverordnung als umlagefähig vereinbart gelten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2016 – VIII ZR 137/15).

Der Anspruch auf Umlegung auf die Beklagte ist auch nicht verwirkt. Ver[…]


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