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Beleidigungen und Bedrohungen des Arbeitgebers – fristlose Kündigung

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Das Landesarbeitsgericht Köln urteilt über fristlose Kündigung wegen Beleidigungen und Bedrohungen des Arbeitgebers
Das Landesarbeitsgericht Köln hat ein wegweisendes Urteil in einem Arbeitsrechtsstreit gefällt. Dabei ging es um eine fristlose Kündigung aufgrund von Beleidigungen und Bedrohungen des Arbeitgebers durch den Kläger. Der Kläger wurde zuvor mehrfach abgemahnt, unter anderem wegen der Beschimpfung des Geschäftsführers und Arbeitsverweigerung. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass die Abmahnungen unwirksam waren, da die Vorwürfe nicht ausreichend nachgewiesen werden konnten. Daher besteht das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weiterhin zu unveränderten Bedingungen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 Sa 280/19 >>>

Bedeutung des Personalgesprächs für die fristlose Kündigung
Die Beklagte argumentierte, dass die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung wegen Nichteinhaltung der Klagefrist gerechtfertigt sei. Das Gericht sah jedoch keinen ausreichenden Grund, die Kündigung als begründet anzuerkennen. Der entscheidende Faktor war ein Personalgespräch, in dem der Kläger den Geschäftsführer schwerwiegend beleidigte und bedrohte. Das Gericht befand, dass diese Vorfälle einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen.
Zeugenaussagen und Gewicht der Pflichtverletzungen
Das Gericht stützte seine Entscheidung maßgeblich auf die Aussagen des Zeugen N, der den Vorfall im Detail beschrieb und den Kläger belastete. Andere vom Kläger vorgebrachte Zeugen konnten die Glaubwürdigkeit des Zeugen N nicht in Frage stellen. Zudem berücksichtigte das Gericht das Alter des Klägers und seine Unterhaltspflichten. Dennoch kam das Gericht zu dem Schluss, dass die schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Klägers das Beendigungsinteresse der Beklagten überwiegen.
Vorherige Abmahnung nicht erforderlich
Das Gericht entschied, dass in diesem Fall eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich war. Bereits zu Beginn war erkennbar, dass eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten war oder dass die Pflichtverletzung so gravierend war, dass eine Hinnahme für den Arbeitgeber unzumutbar gewesen wäre. Somit konnte die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden.
Zusammenfassung und Bedeutung des Urteils
Insgesamt urteilte das Landesarbeitsgericht Köln, dass die fristlose Kündigung des Klägers wirksam war und das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgelöst wu[…]


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