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Diebstahl: Durchsuchung eines Pkws ohne Durchsuchungsbeschluss – Beweisverwertungsverbot?

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KG Berlin
Az: 1 Ss 406/04
Urteil vom 16.02.2005

In der Strafsache gegen wegen Diebstahls hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts Berlin am 16. Februar 2005 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 18. Juni 2004 wird, als unbegründet verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat die Angeklagte durch Urteil vom 18. Juni 2004 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt. Dagegen wendet sich die Angeklagte mit der – hier statthaften – Sprungrevision nach § 335 StPO. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die zulässig erhobenen Rügen sind unbegründet.

1. Als verfahrensfehlerhaft beanstandet die Revisionsführerin die Verwertung von Beweismitteln, die aus der Durchsuchung ihres PKW im Ermittlungsverfahren hervorgegangen sind. Sie stützt die Rüge auf Tatsachen, die im wesentlichen mit den Urteilsfeststellungen übereinstimmen.

Danach beobachtete die Zeugin B im Kaufhaus des Westens (KaDeWe) als Ladendetektivin tätig war, die Angeklagte am Vormittag des 17. März 2003 bei der Benutzung einer Umkleidekabine. Die Umstände erschienen ihr verdächtig. Nachdem die Angeklagte die Kabine verlassen hatte, fand die Zeugin dort zwei Bügel sowie von der Ware abgetrennte Sicherungs- und Preisetikette vor. Sie machte sich auf die Suche nach der Angeklagten und entdeckte sie auf dem Weg vom Parkhaus des KaDeWe zum Verkaufsbereich. In der Annahme, daß die Angeklagte in der Zwischenzeit gestohlene Kleidung in ihren PKW gebracht habe, sprach die Zeugin sie an, bat sie in ihr Büro und verständigte die Polizei. Die daraufhin erschienenen Polizeibeamten, die Zeugin W und der Zeuge K, begaben sich mit der Angeklagten und der Zeugin B zum Fahrzeug der Angeklagten im Parkhaus. Die Angeklagte weigerte sich, den Wagen von den Polizeibeamten durchsuchen zu lassen. Über Mobiltelephon rief sie ihren Rechtsanwalt, der sie auch in diesem Verfahren verteidigt, an, um zu erfragen, ob die Durchsuchung rechtens sei. Dieser veranlaßte sie, das Telephon an einen Polizeibeamten weiterzureichen. Im Gespräch mit der Zeugin W erklärte er, daß die Durchsuchung des PKW einen richterlichen Beschl[…]


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