BGH
Az: 2 StE 8/03 – 2 (1/04)
Beschluss vom 02.06.2005
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Juni 2005 gemäß § 304 Abs. 4 StPO beschlossen:
Die Beschwerde des Zeugen H. gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. April 2005 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Das Oberlandesgericht Naumburg hatte den Beschwerdeführer sowie den damaligen Mitangeklagten W. am 16. Dezember 2003 der Brandstiftung sowie der versuchten Brandstiftung in je zwei Fällen schuldig gesprochen: Es hatte gegen den Beschwerdeführer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und gegen den damaligen Mitangeklagten W. auf eine Jugendstrafe von zwei Jahren erkannt. Auf die von beiden eingelegten Revisionen ist die Verurteilung des damaligen Mitangeklagten W. auf eine Verfahrensrüge in vollem Umfang aufgehoben worden; hinsichtlich des Beschwerdeführers ist der Schuldspruch dahin geändert worden, daß er der tateinheitlichen Brandstiftung in zwei vollendeten und zwei versuchten Fällen schuldig ist, und der Strafausspruch – unter Aufrechterhaltung der insoweit vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen – aufgehoben worden. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden (BGH NStZ 2005, 46). Nach Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer hat das Oberlandesgericht diesen am 22. Februar 2005 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht hat den Beschwerdeführer anschließend in dem abgetrennten Verfahren gegen den Angeklagten W. als Zeugen vernommen. Er hat dabei lediglich die Frage beantwortet, ob er den Angeklagten W. kenne, und danach jede weitere Aussage – etwa auch zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten W. – umfassend verweigert, weil die Beantwortung weiterer Fragen ihn der Gefahr der Strafverfolgung aussetze. Das Oberlandesgericht hat die einschränkungslose Auskunftsverweigerung als unberechtigt angesehen. Es hat deswegen dem Beschwerdeführer die durch seine Weigerung verursachten Kosten des Verfahrens auferlegt, gegen ihn ein Ordnungsgeld von 500 ¤ – ersatzweise für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft von fünf Tagen – festgesetzt sowie zur Erzwingung des Zeugnisses […]