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Rechtsanwälte Kotz GbR

Versorgungsaufwendungen für Rentenversicherung vor 2005 – Sonderausgaben

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BUNDESFINANZHOF
Az.: X R 45/02
Urteil vom 08.11.2006

Leitsätze:
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen sind in den Veranlagungszeiträumen vor 2005 nur als Sonderausgaben mit den sich aus § 10 Abs. 3 EStG a.F. ergebenden Höchstbeträgen abziehbar. Hieran hat sich durch das Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427) zum 1. Januar 2005 nichts geändert. Dies folgt aus der zeitlichen Geltungsanordnung des § 52 EStG i.d.F. des Art. 1 Nr. 25 AltEinkG.

Tatbestand:
A.
Die zusammen veranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und haben drei Kinder. Der Kläger war in den Streitjahren 1986 bis 1989 als Lektor nichtselbständig und zusätzlich im Rahmen einer Lehrtätigkeit selbständig tätig. Ihre Einsprüche gegen die Veranlagungen für die Streitjahre begründeten die Kläger u.a. mit der beschränkten Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung seien mit ihrem vollen Betrag als Werbungskosten abziehbar. Während des Einspruchsverfahrens erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) Änderungsbescheide, die jeweils im Hinblick „auf anhängige Verfassungsbeschwerden bzw. andere gerichtliche Verfahren“ u.a. hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG) vorläufig waren.
Das Finanzgericht (FG) hat die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage abgewiesen.
Mit der Revision rügen die Kläger die Rechtswidrigkeit der Beschränkung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen. Sie beantragen unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und in Abänderung der Einkommensteuerbescheide für 1986 bis 1989 die Berücksichtigung der Rentenversicherungsbeiträge in der geltend gemachten Höhe.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:
B.
Die zulässige Revision ist unbegründet.
I.
Zwar ist die an das FG Hamburg als Vorinstanz und damit an das unzuständige Gericht adressierte Revision verspätet beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen. Jedoch ist den[…]


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