OLG Frankfurt – Az.: 7 U 113/20 – Urteil vom 18.11.2022
Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.06.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das angefochtene und das vorliegende Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf bedingungsgemäße Leistungen aus drei Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen geltend.
Die 1961 geborene Klägerin unterhält bei der Beklagten seit dem 01.07.1989 zu Versicherungsnummer … eine kapitalbildende Lebensversicherung nebst Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die im Falle bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit eine vierteljährliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.533,88 € sowie eine vierteljährliche Zusatzrente aus Überschussbeteiligung in Höhe von 907,84 € zusagt.
Ferner unterhält die Klägerin bei der Beklagten einen weiteren Vertrag über eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit der Nummer …, die im Falle bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit eine vierteljährliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 3.067,75 € sowie eine vierteljährliche Zusatzrente aus Überschussbeteiligung in Höhe von 970,69 € vorsieht.
Unter der Versicherungsnummer … unterhält die Klägerin einen dritten Vertrag über eine Lebensversicherung nebst Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die im Falle bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit eine vierteljährliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 16.479,33 € sowie eine vierteljährliche Zusatzrente aus Überschussbeteiligung in Höhe von 6.295,83 € zusagt.
Den Verträgen liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung sowie die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (im Folgenden: BBZ) zugrunde. Nach § 1 Abs. 1 BBZ erbringt die Beklagte die vereinbarten Leistungen, wenn die versicherte Person während der Dauer der Zusatzversicherung zu mindestens 50 % berufsunfähig wird.
Die Klägerin ist seit 1993 als niedergelassene Fachärztin für Gynäkologie in einer Gemeinschaftspraxis tätig, in der sowohl sie[…]