AG Wiesbaden – Az.: 92 C 803/20 – Urteil vom 25.05.2020
Die einstweilige Verfügung vom 09.03.2020 wird aufrechterhalten.
Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Verfügungsbeklagte ist die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft … in Wiesbaden. Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus mehreren Gebäuden. Die Verfügungskläger sind Mitglieder der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Verfügungskläger zu 1) und 2) sind Eigentümer des Sondereigentums an der Dachgeschosswohnung im Haus A die Verfügungskläger zu 3) und 4) sind Eigentümer des Sondereigentums an der Dachgeschosswohnung im Haus B. In beiden Häusern befindet sich jeweils ein Fahrstuhl. Dieser Fahrstuhl fährt jeweils bis ins Dachgeschoss, allerdings mit der Besonderheit, dass das Dachgeschoss nur mittels eines speziellen Schlüssels angefahren werden kann, da der Fahrstuhl im Dachgeschoss unmittelbar vor der Wohnungseingangstür der jeweiligen Dachgeschosswohnung endet. Der Abstand zwischen Fahrstuhltür und Wohnungseingangstür beträgt bezüglich der Wohnung der Verfügungskläger zu 1) und 2) 22 cm, hinsichtlich der Wohnung des Verfügungsklägers zu 3) und 4) 18,8 cm. Am 27.08.2019 fand eine technische Überprüfung der Fahrstühle durch den TÜV Hessen statt. Dabei wurde bemängelt, dass in den Häusern A und B jeweils im obersten Stockwerk eine Einsperrgefahr zwischen Schachttür und der jeweiligen Wohnungseingangstür besteht. Der Mangel wurde als geringfügig eingestuft und der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgegeben, den festgestellten Mangel unverzüglich zu beheben mit dem Zusatz, dass bei unverzüglicher Mängelbehebung ein Weiterbetrieb bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung zulässig sei. Wegen des genauen Wortlauts der Prüfberichte wird auf Blatt 38 und 40 der Akte Bezug genommen. Die Verfügungsbeklagte ließ die Aufzüge so einzustellen, dass sie das oberste Stockwerk nicht mehr anfahren. Am 17.12.2019 fand eine außerordentliche Eigentümerversammlung statt, in der einstimmig beschlossen wurde, in den beiden Aufzügen im Haus A und B im Dachgeschossbereich einen Fahrstuhlnotknopf installieren zu lassen. Die Wohnungseigentümer waren sich darin einig, dass sodann die Aufzüge wieder in Betrieb genommen werden sollten. Wegen des genauen Wortlauts des Beschlusses wird auf das Versammlungsprotokoll (BI. 45 ff d.A.) Bezug genommen. Die Notrufknöpfe wurden installiert und die Aufzüge wieder in Betrieb genommen. Die Verfügungsbeklagte gab bei der Herstellerfirma der Aufz[…]