BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 191/05
Urteil vom 29.03.2006
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, Az.: 920 C 332/03, Urteil vom 17.09.2004
LG Hamburg, Az.: 334 S 71/04, Urteil vom 28.07.2005
Leitsätze:
In einem bestehenden Mietverhältnis über Wohnraum kann der Mieter nicht die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen, wenn der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraumsabgerechnet hat. In diesem Fall ist der Mieter dadurch hinreichend geschützt, dass ihm bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung des Vermieters gemäß § 273 Abs. 1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht jedenfalls hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zusteht (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 9. März 2005 – VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499).
In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2006 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 34, vom 28. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger sind Mieter einer Wohnung in H. , die Beklagte ist die Vermieterin. Mit Schreiben vom 16. September 2002 erteilte die Beklagte eine Abrechnung über die angefallenen Betriebs- und Heizkosten für das Jahr 2001.
Unter Berücksichtigung der von den Klägern erbrachten Vorauszahlungen von 1.411,20 € errechnete die Beklagte einen Betrag von 262,09 € zu ihren Gunsten.
Die Abrechnung für das Jahr 2002 wies unter Anrechnung der Vorauszahlungen der Kläger von insgesamt 1.227,10 € eine Nachforderung der Beklagten in Höhe von 211,34 € aus.
Mit ihrer Klage haben die Kläger die Feststellung begehrt, dass die Nebenkostenabrechnung der Beklagten für das Jahr 2001 unwirksam sei und die Beklagte hieraus keine Zahlungsansprüche herleiten könne. Ferner haben sie Rückzahlung der erbrachten Vorauszahlungen auf die Betriebs- und Heizkosten für die Jahre 2001 und 2002 von insgesamt 2.638,30 € verlangt. […]