Niedersächsisches Finanzgericht
Az.: 12 K 738/96
Urteil vom 07.11.2001
NZB eingelegt – BFH-Az.: IV B 49/02
Von vornherein verlustbehaftete Darlehensforderungen können weder notwendiges noch gewillkürtes Betriebsvermögen sein. Diesbezügliche Verluste sind daher nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von Darlehensverlusten. Bereits in dem die Streitjahre vorangegangenen Jahr 1992 war die steuerliche Behandlung von Darlehensverlusten bei dem Gesellschafter der Klägerin, O. B. , streitig. O. B. betrieb vormals eine Bauunternehmung als Einzelunternehmen. Seit dem 1. Januar 1978 vermietete er im Rahmen eines ruhenden Einzelunternehmens die für das Betreiben des Bauunternehmens notwendigen Betriebsgrundlagen an die O. B. GmbH. Vor den Streitjahren war O. B. mit einem Anteil von 67 % und sein Sohn mit einem Anteil von 33 % an der O. B. GmbH beteiligt. Darüber hinaus beteiligte sich O. B. ab Gründung in 1984 zunächst mit 33,3 % und ab 21.12.1992 als Alleingesellschafter mit 100 % an der L-Bauträger GmbH (im folgenden L-GmbH). Seit der Gründung trat die L-GmbH in intensive Geschäftsbeziehungen zur O. B. GmbH, indem sie diese mit der Durchführung von Bauprojekten beauftragte. Die O. B. GmbH tätigte mit der L-GmbH folgende Umsätze:
1989
1.512.000 DM
(Gesamtumsatz 3.101.627 DM)
1990
1.361.000 DM
(Gesamtumsatz 3.126.238 DM)
1991
994.000 DM
(Gesamtumsatz 3.117.230 DM)
1992
1.373.000 DM
(Gesamtumsatz 4.689.333 DM)