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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vollzeiterwerbstätiges Kind und Berufsausbildung – steuerrechtliche Beurteilung

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BUNDESFINANZHOF
Urteil vom 19.10.2001
Az.: VI R 39/00
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

Leitsätze:
1. Geht ein Kind nach Abschluss einer Ausbildung einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, befindet es sich auch dann nicht in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG), wenn es nachfolgend eine weitere Ausbildung beginnt.
2. Ein vollzeiterwerbstätiges Kind ist kein Kind, das seine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG).

3. Die während der Vollzeiterwerbstätigkeit erzielten Einkünfte und Bezüge des Kindes bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes außer Betracht.

Gründe
I.
Die im September 1974 geborene Tochter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) begann im August 1994 eine Ausbildung zur Steuerfachgehilfin. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung Ende Juli 1997 arbeitete die Tochter im August und September 1997 als Steuerfachgehilfin. Am 1. Oktober 1997 nahm sie an einer Berufsakademie ein dreijähriges Studium der Betriebswirtschaftslehre (Fachrichtung Steuern und Prüfungswesen) auf, für das sie sich bereits am 22. Juli 1997 eingeschrieben hatte. Die am 1. August 1997 beantragte Zulassung zum Studium hatte die Berufsakademie am 12. August 1997 erteilt. Im Einkommensteuerbescheid 1997 der Tochter berücksichtigte das Finanzamt (FA) Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 20 752 DM sowie Werbungskosten in Höhe von 8 087 DM, was bei Sonderausgaben in Höhe von 4 901 DM zu keiner Einkommensteuer führte. Von den Einnahmen entfielen 8 422 DM auf Ausbildungsvergütungen für die Monate Januar bis Juli, 7 152 DM auf das Gehalt für August und September und weitere 5 178 DM auf Ausbildungsvergütungen für die Monate Oktober bis Dezember. In den Werbungskosten sind enthalten 1 941 DM Fahrtkosten für Januar bis September, 401 DM Arbeitsmittel für die Berufsakademie und 5 745 DM sonstige vom FA anerkannte Aufwendungen für die Zeit ab Oktober 1997. Den Antrag der Klägerin, ihr für die Tochter von Januar bis Juli sowie von Oktober bis Dezember 1997 Kindergeld zu gewähren, lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (die Familienkasse des Arbeitsamtes –Familienkasse–[…]


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