BUNDESFINANZHOF
Az.: VI R 87/04
Urteil vom 16.03.206
Leitsätze:
1. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss grundsätzlich zu den beruflichen Reisen Angaben zum Datum, zum Reiseziel, zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. zum Gegenstand der dienstlichen Verrichtung und zu dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs enthalten.
2. Mehrere Teilabschnitte einer einheitlichen beruflichen Reise können miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden, wenn die einzelnen aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden.
3. Der Übergang von der beruflichen Nutzung zur privaten Nutzung des Fahrzeugs ist im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Gesamtkilometerstands zu dokumentieren.
4. Die erforderlichen Angaben müssen sich dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Tatbestand:
I.
Streitig ist, ob ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (§ 8 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes –EStG–) vorliegt.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren (1996 bis 1998) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielte als angestellter Handelsvertreter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für die damit verbundene Reisetätigkeit stand ihm ein Dienstwagen seines Arbeitgebers zur Verfügung, den er auch privat nutzen durfte. Über die mit dem Dienstwagen unternommenen Fahrten führte der Kläger Aufzeichnungen in Fahrtenbüchern, die von einem Schreibwarenverlag aufgelegt worden waren.
In diesen Fahrtenbüchern trug der Kläger tageweise in jeweils einer Zeile nebeneinander das Datum, die Uhrzeit des Fahrtbeginns und des Fahrtendes, einen oder zwei Ortsnamen sowie den Kilometerstand am Ende des Tages ein. Vereinzelt führte der Kläger noch die Länge einer privat zurückgelegten Strecke auf. In den im Fahrtenbuch vorgesehenen weiteren Spalten „Zweck/Geschäftspartner“ bzw. „Zweck der Fahrt“ machte der Kläger keine Eintragungen. Eine Trennung zw[…]