Beleidigt ein Mieter den Vermieter, dessen Stellvertreter, seine Beauftragten, seine Mitarbeiter, den Hausverwalter oder andere Mietmieter so stellt dieses Verhalten eine Verletzung der mietvertraglichen Pflichten dar. Sind andere Personen betroffen, handelt es sich nicht um eine Mietvertragsverletzung. Mietvertragsverletzungen berechtigen den Vermieter nur dann zur Kündigung des Mietvertrages, wenn sie so schwer wiegen, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Eine weniger schwerwiegende Beleidigung durch den Mieter ist folgenlos, wenn es sich nur um einen vereinzelten Vorfall handelt. Haben die an einem Streit Beteiligten (z.B. Mieter und Vermieter) wechselseitige Beleidigungen ausgesprochen, so scheidet eine Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter regelmäßig aus. Gleiches gilt, wenn der Mieter von der Gegenseite provoziert worden ist, sei es durch unredliches Verhalten oder andere Vertragsverletzungen. Eine Abmahnung des Mieters durch den Vermieter ist grundsätzlich auch bei ausgesprochenen Beleidigungen erforderlich, bevor das Mietverhältnis vom Vermieter gekündigt werden kann. Lediglich bei schweren Beleidigungen liegt meist der Ausnahmetatbestand des § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB vor, der den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt (AG München, Urteil vom 07.02.2013, Az.: 411 C 25348/12).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF Az.: 2b Ss 1/00 – 10/00 Beschluss vom 17.02.2000 Vorinstanz: LG Krefeld – Az.:15 Js 753/97 Zusammenfassung: Zu langsames fahren mit dem PKW auf der linken Autobahnspur kann als Nötigung im Sinne von § 240 StGB gewertet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Verhalten des Fahrers sittlich besonders […]