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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Verpflichtung zur Vorlage betriebswirtschaftlicher Unterlagen

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Beschluss vom 14.06.2007, Az: 5 U 28/07
In der Rechtssache … weist der Senat daraufhin, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen.
Gründe
1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen ( §§ 522 II Nr.1, 513 I ZPO ).

Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass der behauptete Anspruch des Klägers auf Leistungen aus der abgeschlossenen Berufsunfähigkeitzusatzversicherung derzeit jedenfalls noch nicht fällig ist, weil dieser der Beklagten die von ihr gewünschten Angaben über die in den letzten Jahren erzielten Umsätze unter Beifügung von Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. betriebswirtschaftlichen Auswertungen nicht erteilt hat. Dazu ist der Kläger nach § 4 Abs. 1 Buchst. d) BB-BUZ verpflichtet. Die Beklagte kann die geltend gemachten Ansprüche des Klägers, der nach seiner Darstellung mitarbeitender Inhaber eines kleinen Handwerksbetriebs war, nur sachgerecht prüfen, wenn sie die geforderten Angaben vom Kläger zur Verfügung gestellt bekommt. Denn nur unter Einbeziehung betriebswirtschaftlicher Unterlagen des Unternehmens kann geklärt werden, ob und ggf. wie dem Kläger eine Umorganisation möglich und wirtschaftlich zumutbar ist und ihm trotz der behaupteten Erkrankung noch ein Betätigungsfeld verbleibt. Es herrscht deshalb in der versicherungsrechtlichen Literatur Einigkeit darüber, dass ein selbständig tätiger Versicherungsnehmer, der Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung begehrt, Unterlagen beizubringen hat, die den Versicherer in die Lage versetzen, zum einen die Größe und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebes, zum anderen aber auch die Höhe des erzielten Einkommens beurteilen zu können (vgl. etwa Voit, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rn. 573; Benkel/Hirschberg, Berufungsunfähigkeits- und Lebensversicherung, § 4 BUZ, Rn. 19; Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, § 45, Rn. 222). Eine entsprechende Obliegenheit folgt entgegen der unzutreffenden Auffassung des Klägers aus § 4 Abs. 1 Buchst. d) BB-BUZ. Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, […]


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