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Urlaubsabgeltungsanspruch – Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei Bezug Erwerbsunfähigkeitsrente

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ArbG Berlin-Brandenburg – Az.: 20 Sa 659/10 und 20 Sa 788/10 – Urteil vom 16.03.2011

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. November 2009 – 14 Ca 8412/09 – teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 566,40 EUR (fünfhundertsechsundsechzig 40/100) brutto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 500,00 EUR brutto seit dem 27. Juni 2009 und auf weitere 66,40 EUR seit dem 13. Januar 2011 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

3. Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Arbeitsgerichts Berlin vom 13. November 2009 – 14 Ca 8412/09 – wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat bei einem Streitwert von 14.534,87 EUR die Beklagte 59,3 % und der Kläger 40,7 % zu tragen.

„Von den Kosten der Berufung hat die Beklagte 67,7 % und der Kläger 32,3 % zu tragen.“

II. Die Revision wird für den Kläger und die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger war seit dem 12.02.1973 bei der Beklagten als Gartenarbeiter beschäftigt. Ab dem 03.05.2003 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Seit diesem Tage wurden Arbeitsleistungen nicht mehr erbracht. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger auf einem von der Beklagten geführten Arbeitszeitkonto ein Guthaben von 82,79 Euro. Im Jahr 2006 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Nachweis über das Guthaben des Arbeitszeitkontos. Der Kläger erhält seit dem 01.12.2007 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der deutschen Rentenversicherung (vgl. Ablichtung der Seite 1 des Bescheides vom 21.12.2007, Bl. 27 d. A.). Nach dem letzten Bescheid vom 25.07.2008 (vgl. Bl. 28 d. A.) ist diese Rente auf Zeit bis zum 31.08.2010 verlängert. Das letzte Arbeitsentgelt, das der Kläger vor seiner Erkrankung erhielt belief sich für Dezember 2002 auf 2.926,63 Euro einschließlich einer Jahressonderzahlung von 333,41 Euro, für Januar 2003 auf 2.546,31 Euro, für Februar 2003 auf 2.294,52 Euro, für März 2003 auf 2.042,75 Euro, für April 2003 auf 2.968,16 Euro und für Mai 2003 auf 2.281,23 Euro. Auf die eingereichten Abrechnungen (Bl. 158 – 165 d. A.) wird verwiesen.

Mit seiner Klage vom 27.04.2009 verlangt der Kläger nach vorheriger erfolgloser schriftlicher Geltendmachung vom 27.03.2009 (vgl. Bl. 5 – 6 d. A.) die Urlaubsgewährung im Umfang von 100 Arbeitstagen sowie die Zahlung einer Urlaubsvergütung für die Zeit des Urlaubs für jeden Arbeitstag i. H. v. 100,00 Euro. Dabei bezog er sich auf die Entscheidung[…]


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