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Schuldhafte Körperverletzung durch Metallabrieb einer Großkopf-Prothese

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KG Berlin – Az.: 20 U 115/17 – Urteil vom 27.05.2019

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 05.07.2017 – 101a O 12/16 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist, ebenso wie das angefochtene, vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen behaupteter Fehlerhaftigkeit einer Großkopf Hüft-Totalendoprothese mit Metall/Metall-Gleitpaarung (sog. Birmingham Hip Modular Head Implantat, im Folgenden BHMH) geltend. Hinsichtlich des tatsächlichen Vorbringens der Parteien sowie der Anträge in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da ein Anspruch aus dem ProdHaftG jedenfalls an § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG scheitere und ein deliktischer Anspruch mangels Verschuldens der Beklagten abzulehnen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das ihm am 7. Juli 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. August 2017 Berufung eingelegt, die er nach entsprechend gewährter Fristverlängerung am 9. Oktober 2017 begründet hat. Der Kläger verfolgt mit dem Rechtsmittel die erstinstanzlich gestellten Anträge weiter. Er rügt insbesondere die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Ausbleiben der Einholung eines Sachverständigengutachtens, und nimmt im Übrigen Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen.

Weiter stützt er seine Auffassung, es liege ein Konstruktionsfehler vor, auf ein Gutachten von Dr H… aus einem anderen Prozess wegen Produkthaftung einer Metall-Metall-Gleitpaarung bei Großkopfprothesen, weil keine Nachbehandlung der Gußteile “zur Optimierung der Werkstoffeigenschaften nach dem Guss” vorgenommen wird. Zudem habe der Gutachter im dortigen Fall einen Fabrikationsfehler wegen offener Gießporen an der Prothesenoberfläche bejaht.

Der Kläger beantragt, Ziffer 1 bis 3 des am 05.07.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin, Az.: 101a O 12/16, zu ändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzengeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoc[…]


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