LAG Rheinland-Pfalz
Az: 5 Sa 222/13
Urteil vom 04.11.2013
Die Berufung beider Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.04.2013, AZ: 7 Ca 3918/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen; der Kläger hat 34%, die Beklagte 55% der Kosten zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger von dem Beklagten noch die Zahlung von Restvergütung (Überstunden, Urlaubsabgeltung) aus einem zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnis verlangen kann sowie darüber, ob der Beklagte ggfls. zur Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch befugt ist.
Der Kläger war von 2007 bis einschließlich dem 31.07.2012 beim Beklagten als Kranfahrer tätig. Das Arbeitsverhältnis endete durch ordentliche Eigenkündigung des Klägers. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag bestand nicht. Die Parteien haben vereinbart, dass der Kläger für jede geleistete Überstunde 12,00 € brutto erhält. Der Beklagte hat den Juli 2012 mit 2006,59 € brutto abgerechnet und 2.700,00 € netto an den Kläger gezahlt. Der Kläger hat zwischen 2010 und 2012 jedenfalls 220 Überstunden für den Beklagten geleistet; im Kalenderjahr 2012 hat der Kläger zwölf Urlaubstage in Anspruch genommen.
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Grundsätzlich können Arbeitnehmer Aufwendungen, die sie für den Arbeitgeber im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit verauslagt haben und für notwendig erachten durften, von diesem nach §§ 713, 670 BGB ersetzt verlangen. Stellt der Arbeitgeber sämtliche Betriebsmittel, ist ein Aufwendungsersatz des Arbeitnehmers häufig ausgeschlossen, es sei denn, der Arbeitnehmer muss bestimmte Betriebsmittel für […]