OVG Lüneburg – Az.: 1 ME 154/19 – Beschluss vom 09.03.2020
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg – 2. Kammer – vom 6. November 2019 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Büronutzung, da er unzumutbare Beeinträchtigungen seines benachbarten Einfamilienhauses fürchtet.
Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem selbstgenutzten Einfamilienhaus bebauten, aus dem Aktivrubrum ersichtlichen Grundstücks. Dieses wird von Süden erschlossen, nordöstlich des Wohnhauses ist eine grenzständige, 20 m von der Straße zurückgesetzte Garage errichtet; den Zwischenraum zwischen dem Wohnhaus und der östlichen Grundstücksgrenze nimmt die Garagenzufahrt ein. Wohnhaus und Garage sind durch eine Mauer verbunden. Der Beigeladene ist Eigentümer des östlichen Nachbargrundstücks. Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich.
Unter dem 5. August 2019 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit vier Wohneinheiten und einer Gewerbeeinheit. Letztere soll laut Betriebsbeschreibung für eine Rechtsanwaltskanzlei mit Betriebszeiten von 6.00 – 22.00 Uhr genutzt werden. Die grüngestempelten Bauvorlagen sehen eine Grundfläche des Hauptgebäudes von 15,35 x 18,24 m, eine Traufhöhe von 3,87 m und eine Firsthöhe von 9,11 m vor; das Gebäude hält zur östlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von überwiegend 5,90 m, zur westlichen, dem Antragstellergrundstück zugewandten Grenze von gut 15 m. Insgesamt sind 11 Stellplätze vorgesehen. Davon sollen 8 östlich einer entlang der Grenze zum Antragstellergrundstück verlaufenden 20 m langen, 5,50 m breiten Zufahrt liegen, 2 weitere in einer bestehenden, an die Garage des Antragstellers angebauten Garage am Nordende dieser Zufahrt. Ein elfter Stellplatz soll straßennah im Osten des Grundstücks angelegt werden.
Der Antragsteller erhob fristgerecht Widerspruch. Seinen nach erfolglosem behördlichem Aussetzungsantrag gestellten Antrag auf Anordnung von dessen aufschiebender Wirkung hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, das V[…]