Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigungszustellung per Einwurfeinschreiben – Aufgabe zur Post – Beweislast

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 8 Sa 184/20 – Urteil vom 02.03.2021

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25. Mai 2020 – 8 Ca 172/20 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 139,44 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren zuletzt noch um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, hierbei aber vorrangig über den Zugang einer zuvor ausgesprochenen Kündigung.

Der Kläger war bei der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 6. November 2019 (Bl. 6 ff. d.A) seit dem 7. November 2019 als Park- und Produktionshelfer beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien ist unter § 4 zur Vergütung geregelt: „Die Fälligkeit richtet sich nach § 11 Manteltarifvertrag iGZ.“ Die genannte Tarifnorm bestimmt als Fälligkeitszeitpunkt für die Vergütung den fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats. In § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags war wegen der Rechte und Pflichten der Arbeit Vertragsparteien auf die Tarifverträge des Arbeitgeberverbands iGZ mit der zuständigen Gewerkschaft in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.

Ob die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 25. November 2019 (Bl. 19 d.A) die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt habe, ist zwischen den Parteien streitig. Die von der Beklagten vorgelegte Kopie dieses Schreibens weist über der Unterschriftszeile „C.“ eine unleserliche Unterschrift auf und es lässt im Briefkopf einen Barcode und die Sendungsnummer „YYYYYYYYYYYYYYYYY“ erkennen.

Vom 28. November 2019 bis zum 9. Dezember 2019 war Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 sprach er gegenüber der Beklagten die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 9. Dezember 2019 aus.

Der Kläger hat vorgetragen: Ein Kündigungsschreiben der Beklagten vom 28. November 2019 habe er nie erhalten. Sein Arbeitsverhältnis habe deshalb bis zum 9. Dezember 2019 fortbestanden. Mit der vorliegenden Klage fordere er Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach Ablauf der Wartezeit im Sinne des § 3 Abs. 3 EFZG, mithin für den 6. Dezember bis zum 9. Dezember 2019 in Höhe von – rechnerisch unstre[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv