OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
Az.: 20 U 100/98
Verkündet am 08.07.1999
Vorinstanz: LG Kleve Az.: 2 O 49/98
In dem Rechtsstreit hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1999
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 8. Juli 1998 teilweise abgeändert.
In Höhe von weiteren 16.070,12 DM nebst 5,5 % Zinsen seit dem 17.6.1997 wird die Klage abgewiesen.
Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlußurteil vorbehalten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Senat hält den Erlaß eines Teilurteils für angemessen (§ 301 ZPO), weil die Klage zu mehr als 90 % entscheidungsreif ist. In Höhe von 16.070,12 DM hat die zulässige Berufung schon deshalb in der Sache Erfolg, weil die Klage insoweit nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin unbegründet ist.
Unstreitig entfallen von der Urteilsforderung der Klägerin in Höhe von 17.066,15 DM nach den vorgelegten Rechnungen. 16.070,12 DM auf die Inanspruchnahme der Service‑Nummern 0190 xxx (vgl. Anl. M 1 bis M 3). Die Bezahlung dieses „Service“ O190 kann die Klägerin von der Beklagten nicht verlangen, weil die zugrundeliegenden Verträge gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig sind. Bei dem ;,Service“ ) mit den vorgenannten Service‑Nummern handelt es sich nämlich um „Telefonsex“‑Verbindungen. Das Landgericht hat diesen Gesichtspunkt in dem angefochtenen Urteil geprüft, es konnte dabei aber noch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 1998 berücksichtigen, nach der Telefonsex-Verträge sittenwidrig und nichtig sind (BGH NJW 98, 2895 = Anl. M 4; a.A. Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 138, Rdnr. 52 m.N.). Der Senat folgt dieser Entscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit (vgl. auch § 546 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), die ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit ist (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 57. Aufl., Einl. III, Rdnr. 43). Bei Anwendung der Entscheidung auf den vorliegenden Fall ist entgegen der Berufungserwiderung von der Nichtigkeit der zugrundeliegenden Verträge auszugehen; ein Anspruch der Klägerin auf die Telefondienstentgelte für den (vorliegenden) „Service besteht nicht.
Wenn nach Ansicht des BGH (NJW 98, 2896) die Sittenwidrigkeit darin liegt, daß ein bestimmtes Sexualverhalten potentieller Kunden in verwerflicher Weise kommerzie[…]