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Einkommenssteuerbescheid – Vorläufigkeitsvermerk wegen Verfassungsbeschwerde

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BFH
Az: X R 9/05
Urteil vom 31.05.2006

Gründe:
I.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr (2001) mit ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Arbeitslohn des als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH tätigen Klägers hatte –anders als der Arbeitslohn der Klägerin– weder der Sozialversicherungspflicht unterlegen noch waren von der GmbH für den Kläger steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen erbracht worden.
In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger Vorsorgeaufwendungen einschließlich des Arbeitnehmeranteils der Klägerin zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 23 238 DM geltend, die der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) nach § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG, hier in der bis zum Veranlagungszeitraum 2004 geltenden Fassung –a.F.–) nur in Höhe von 7 830 DM als abzugsfähige Sonderausgaben berücksichtigte. Der Einkommensteuerbescheid vom 11. Juli 2002 ist in seinem Festsetzungsteil als „nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig“ gekennzeichnet. In den nachfolgenden Erläuterungen wird ausgeführt, der Vorwegabzug für die Vorsorgeaufwendungen sei gekürzt worden, „weil nicht der gesamte Arbeitslohn beider Ehegatten die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG erfüllt“ habe. In einer weiteren Erläuterung heißt es, der Bescheid sei „im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden bzw. andere gerichtliche Verfahren vorläufig hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)“. Die Vorläufigkeitserklärung erfolge aus verfahrenstechnischen Gründen und sei nicht dahin zu verstehen, dass die Regelungen als verfassungswidrig angesehen würden. Änderungen dieser Regelungen würden von Amts wegen berücksichtigt; ein Einspruch sei insoweit nicht erforderlich.

Mit am 4. September 2002 beim FA eingegangenem Schreiben beantragten die Kläger, den Einkommensteuerbescheid vom 11. Juli 2002 nach § 165 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zu ändern und bei der Kürzung des Vorwegabzugs den Arbeitslohn des Klägers außer Ansatz zu lassen.

Diesen Antrag lehnte das FA ab. Es vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Berechnung des Vorwegabzugs nicht um eine verfassungsrechtliche Frage handele, die deshalb von dem mit dem Bescheid verbundenen allgemeinen Vorläufigkeitsve[…]


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