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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ansparrücklage – Nichtbeachtung der gesetzlichen Höchstgrenze – Auflösung

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 BFH
Az: IV R 30/04
Urteil vom 28.04.2005

Gründe:
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Arzt freiberuflich tätig und ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Im Veranlagungszeitraum 1996 nahm er für die künftige Anschaffung eines weiteren Kernspintomographen einen Abzug gemäß § 7g Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 EStG (Ansparabschreibung) in Höhe von 700 000 DM vor, der in der Einnahmenüberschussrechnung für das Jahr 1996 als „Zuführung Rücklage gem. § 7g EStG“ ausgewiesen wurde, aber um 400 000 DM über dem nach § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG höchstzulässigen Betrag von 300 000 DM lag.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) erkannte die Bildung der Ansparabschreibung in Höhe von 700 000 DM an und stellte mit Feststellungsbescheid vom 11. März 1998 für das Jahr 1996 zunächst einen Gewinn in Höhe von 51 678 DM fest. Nach einer Außenprüfung wurde der Gewinn für das Jahr 1996 –aus anderen, den Rechtsstreit nicht berührenden Gründen– mit Änderungsbescheid vom 28. November 2003 gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) auf 700 704 DM festgestellt.

In seiner Erklärung zur Gewinnfeststellung für das Jahr 1998 (Streitjahr) erklärte der Kläger die Auflösung der Ansparabschreibung gemäß § 7g Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 6 EStG in Höhe von 300 000 DM als Einnahmen zuzüglich eines Gewinnzuschlags in Höhe von 28 586,76 DM. Die beabsichtigte Anschaffung des Kernspintomographen war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt.

Das FA erhöhte den für das Jahr 1998 erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgestellten Gewinn in Höhe von 884 440 DM mit Änderungsbescheid vom 26. Februar 2001 gemäß § 164 Abs. 2 AO 1977 auf 1 332 440 DM und führte zur Begründung aus:

„’98: 884 440 DM erklärt + 400 000 DM § 7g Abs. III + 40 000 § 7g Abs. V EStG.“

Mit weiterem Feststellungsbescheid für 1998 vom 28. November 2003 wurde der Gewinn für das Jahr 1998 –aus anderen, den Rechtsstreit nicht berührenden Gründen– abermals geändert und mit 1 336 182 DM festgestellt.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1587 abgedruckt.

Mit seiner dagegen gerichteten, vom FG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

1. D[…]


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