Kontroverse um Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und die Rolle von Geschäftsführern bei Insolvenz
In der komplexen Welt des Versicherungsrechts sind Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen und Insolvenzhaftung von Geschäftsführern zwei Schlüsselthemen. In einem kürzlich gefällten Urteil wird die Frage aufgeworfen, inwieweit eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung den Geschäftsführer einer GmbH in Fällen rechtswidriger Zahlungen nach Insolvenzreife schützt. Das Hauptproblem des Falls liegt in der Interpretation und Anwendung der Versicherungsbedingungen auf den konkreten Sachverhalt.
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Eingeschränkter Versicherungsschutz durch „Vermögensschaden“
Gemäß dem Urteil besteht das berechtigte Interesse des Geschäftsführers darin, sich bestmöglich abzusichern. Eine Einschränkung des Versicherungsschutzes durch den Begriff „Vermögensschaden“ wird einem durchschnittlichen Geschäftsführer nicht sofort klar. Die Definition des Versicherungsfalles und die sogenannte Eigenschadenklausel erweisen sich in dieser Hinsicht als problematisch. Letztere soll verhindern, dass das Leitungsorgan einen Deckungsanspruch für die Wertminderung eigener Anteile erhält.
Die Rolle der Insolvenzhaftung
Die Rolle der Insolvenzhaftung und das grundsätzlich vermutete Verschulden des Geschäftsführers in einer Insolvenzsituation spielen eine Schlüsselrolle in diesem Fall. Wenn die Handlungen des Geschäftsführers während der Insolvenzsituation keine Masseverkürzung zur Folge haben oder größere Nachteile abwenden, kann die Vermutung des Verschuldens entkräftet werden. Hierbei ist es wichtig, die genaue Rolle und Verantwortung des Geschäftsführers im Kontext der Insolvenzrechtssituation zu verstehen.
Interaktion zwischen Versicherungsschutz und Insolvenzhaftung
Die Entscheidung veranschaulicht die komplexe Interaktion zwischen Versicherungsschutz und Insolvenzhaftung. Wenn der Geschäftsführer oder ein weiterer handelnder und versicherter Prokurist auf Ersatz eines Vermögensschadens der Versicherungsnehmerin in Anspruch genommen wird, greift die Eigenbeteiligungsklausel nicht ein. Eine solche Situation unterstreicht die Tatsache, dass die versicherte Person quasi sich selbst in Anspruch nimmt, was grundsätzlich nicht der Zweck einer Haftpflichtversicherung ist.
Die Auswirkungen auf die Haftpflichtversicherung
Im Fokus steht auch die Frage, ob der Versicherte bei[…]