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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abgrenzung zwischen Handelsvertreter und Handelsmakler

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AG Erfurt – Az.: 5 C 2163/18 – Urteil vom 27.11.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.393,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5%punkten über Basiszinssatz seit 08.02.2019 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, beansprucht von der für sie tätigen Beklagten die Rückforderung vorschüssig gezahlter Courtagen.

Die Klägerin ist mit der Volksfürsorge AG fusioniert. Die Beklagte erhielt aufgrund der mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin geschlossenen Vereinbarung Courtagen zur Auszahlung. Gemäß der als Anlg. K1 vorgelegten Courtagezusage (vgl. dort Rubrum des Vertrages und § 1 Nr. 1) wurde die Beklagte als selbständiger Handelsmakler i. S. der § 93 ff. HGB aufgeführt. Mit undatiertem Schreiben aus dem Jahr 2016 (Anlg. K2) kündigte die Beklagte die Anbindung als Geschäftspartnerin.

Gemäß den Vergütungsbestimmungen der Klägerin werden sämtliche Abschlussvergütungen vorschüssig mit Ausfertigung der jeweiligen Versicherungsscheine gebucht. Soweit danach ein Versicherungsvertrag storniert wird, geraten die betreffenden Vergütungen nicht oder nur teilweise ins Verdienen. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlg. K3 Bezug genommen.

Die Klägerin beansprucht Rückzahlung in Höhe der Klageforderung für die Lebensversicherungsverträge der Versicherungsnehmer …., …., …., …. und ….. .

Auf Anlg. K4 sowie die tabellarische Aufstellung im Anspruchsbegründungsschriftsatz (dort S. 5 unten) wird Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet unter Bezugnahme auf die als Anlg. K7 ff. vorgelegten Abrechnungen, dass der Beklagten Vergütungen im dort ausgewiesener Höhe zugeflossen und infolge Stornierung nicht ins Verdienen geraten seien. Die Verrechnung einer Stornoreserve in Höhe von 3.151,93 € ergebe sich hinreichend aus der Geschäftspartnerabrechnung 2018 Nr. 2 (vorgelegt als Anlg. K4). Hierzu sei die Klägerin aufgrund einer über Jahre hinweg gehandhabten Kontokorrentabrede berechtigt gewesen, da sich ein entsprechender Sollbetrag – vorgerichtlich unwidersprochen – auf dem Agenturkonto der Beklagten ergeben habe.

Die Klägerin beantragt: Wie erkannt.

Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die betreffenden Verträge von den jeweiligen Versicherungsnehmern storniert worden seien. Die Beklagte bestreitet die Rückforderungs[…]


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