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Kraftfahrzeugmietvertrag – Haftungsreduzierung nach Art einer Vollkaskoversicherung

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 157/18 – Beschluss vom 30.04.2019

1. Beide Prozessparteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 17.08.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 11 O 47/17 – i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 17.09.2018 aus den nachfolgend dargestellten Gründen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.

2. Für die Beklagten besteht Gelegenheit, sich dazu binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses äußern. Ihnen bleibt anheimgestellt, ihr Rechtsmittel – aus Gründen der Kostenersparnis gemäß GKG-KV Nr. 1222 – vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.
Gründe
I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die (an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige) Berufung der Beklagten in der Sache selbst offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat, es der vorliegenden Rechtssache an grundsätzlicher (über den konkreten Streitfall hinausgehender) Bedeutung fehlt, weder die Fortbildung des Rechtes noch die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Zivilkammer hat der Klage, soweit die Sache in zweiter Instanz angefallen ist, letztlich zu Recht stattgegeben. Berufungsgründe im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung nach dem Verständnis von § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere – den Berufungsführern günstige(re) – Entscheidung. Der Senat gelangt ebenso wie das Landgericht, wenn auch zum Teil aus anderen rechtlichen Erwägungen als dieses, zu dem Ergebnis, dass die Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 i. V.m. § 241 Abs. 2 (und § 278 Satz 1) BGB als Mieter aus dem am 18.12.2015 mit der Klägerin als Vermieterin abgeschlossenen Kfz-Mietvertrag (Kopie Anl. K1/GA I 65) und darüber hinaus nach § 823 Abs. 1 (i.V.m. § 31) BGB auf deliktsrechtlicher Grundlage der Anspruchstellerin jedenfalls zu 70 % – gesamtschuldnerisch (§ 427 und § 840 Abs. 1 BGB) – für alle Schäden einstehen müssen, die der zu Selbstfahrzwecken angemietete Pkw … mit dem damaligen amtlichen Kennzeichen M… am 19.12. 2015 in der Obhut der Anspruchsgegner bei einem Verkehrsunfall erlitten hat, als er vom Beklagte zu 2) gelenkt wurde. Auf eine weitergehende […]


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