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Rechtsanwälte Kotz GbR

Empfangsbekenntnis – Verschulden eines Rechtsanwalts hinsichtlich einer falschen Fristberechnung

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Bundesgerichtshof
Az: III ZR 202/13
Beschluss vom 19.09.2013

Anmerkung des Bearbeiters
Ein Rechtsanwalt muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses die Richtigkeit der durch diese Handlung in Gang gesetzte und vom Büropersonal berechnete Frist, selbstständig überprüfen. Er darf sich insoweit nicht auf das gut ausgebildete, als zuverlässig erprobte und sorgfältig überwachte Büropersonal verlassen, da erhöhte Sorgfaltsanforderungen gelten.

Tenor
Der Antrag des Beklagten, ihm wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. April 2013 – 6 U 132/11 – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe
Die Klägerin, eine Bank, nimmt den beklagten Notar auf Schadensersatz wegen Verletzung eines Treuhandauftrags bei der Abwicklung eines Vertrags über den Erwerb einer Eigentumswohnung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, während das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von 112.350 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Abtretung von Darlehensrückzahlungsansprüchen und Forderungen aus einer Grundschuldbestellung verurteilt hat. Das Berufungsurteil wurde den Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 26. April 2013 zugestellt. Mit am 3. Juni 2013 beim Bundesgerichtshof eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz hat der Beklagte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem zweitinstanzlichen Urteil eingelegt und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist zur Vornahme dieser Prozesshandlung beantragt.
Zur Begründung hat er ausgeführt, am 26. April 2013 habe im Büro seiner zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die sorgfältig ausgebildete und überwachte, bislang stets zuverlässig arbeitende Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte M.  S.  zusammen mit einer Auszubildenden den Posteingang der Kanzlei bearbeitet. In diesem Büro sehe die allgemeine Anweisung zur Behandlung von Fristen vor, dass diese an insgesamt vier Orten zu notieren seien, und zwar im Fristenbuch, im elektronischen Fristenkalender, auf dem Aktenvorblatt und auf dem in der Handakte bef[…]


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