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Schwerbehindertenzusatzurlaub – Abgeltung und Vertrauensschutz

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 9 AZR 128/09
Urteil vom 23.3.2010

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 2009 - 12 Sa 486/06 - teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. März 2006 - 3 Ca 7906/05 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und im Hauptausspruch zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung von 8.054,00 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Oktober 2005 und Zusatzurlaubsabgeltung von 2.013,54 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. Oktober 2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers werden zurückgewiesen.
Der Kläger hat 29,49 % der Kosten erster Instanz zu tragen, die Beklagte 70,51 %.
Der Kläger hat 28,57 % der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, die Beklagte 71,43 %.
Der Kläger hat 66,67 % der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, die Beklagte 33,33 %.
Tatbestand:
Die Parteien streiten noch über die Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs und des Schwerbehindertenzusatzurlaubs für die Jahre 2004 und 2005.
Der 1949 geborene Kläger war seit 1971 - zuletzt im Außendienst - in der Fünftagewoche für die beklagte Rentenversicherung und ihre Rechtsvorgängerin tätig. Der Kläger erzielte in Vergütungsgruppe II ein monatliches Gehalt von 4.362,67 Euro. Die Beklagte ist als bundesunmittelbare Versicherungsträgerin eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Die Parteien verwiesen im Arbeitsvertrag auf den Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 24. Oktober 1961 und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge (MTAng-BfA). Der MTAng-BfA vom 24. Oktober 1961 idF des 64. Änderungstarifvertrags vom 31. Januar 2003 lautet auszugsweise:

(1)
Der Angestellte erhält in jedem Urlaubsjahr[…]


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