Fahrtenbuchauflage trotz Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens
In einem aktuellen Fall musste ein Fahrzeughalter trotz der Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens aufgrund einer nicht eindeutigen Identifizierung des verantwortlichen Fahrzeugführers ein Fahrtenbuch führen. Hauptproblem lag dabei in der Frage, ob die Geschwindigkeitsmessung als Beweis für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ausreichte, obwohl das Messgerät möglicherweise eine Fehlfunktion hatte.
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Einordnung der Geschwindigkeitsüberschreitung
Der Kläger hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 49 km/h überschritten. Eine solche Überschreitung fällt laut Anlage 13 zu § 40 FeV in die Kategorie der Verkehrsordnungswidrigkeiten, die mit einem Punkt bewertet werden und als hinreichend gewichtig gelten, um eine Fahrtenbuchauflage zu rechtfertigen.
Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens
Da der für den Verkehrsverstoß vom 6. Juni 2020 verantwortliche Fahrzeugführer anhand des vorhandenen Beweisfotos nicht ermittelt werden konnte, stellte der Kreis Dithmarschen das Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Daraufhin wurde dem Kläger die Auflage erteilt, ein Fahrtenbuch zu führen, um zukünftig die Identifizierung des Fahrzeugführers bei möglichen Verkehrsverstößen sicherzustellen.
Zweifel an der Geschwindigkeitsmessung
Der Kläger zweifelte die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung an und verwies darauf, dass die Frontkamera des Messgeräts nicht ausgelöst habe, was auf eine mögliche Fehlfunktion hindeuten könnte. Allerdings sah das Gericht hierin keinen ausreichenden Grund, die Messung als unverwertbar anzusehen. Bei der verwendeten Messmethode handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren, bei dem unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Geschwindigkeitsmessungen, die mit amtlich zugelassenen Geräten in standardisierten Verfahren durchgeführt werden, dürfen somit von Behörden und Gerichten im Regelfall ohne Weiteres als Beweis herangezogen werden.
Keine Relevanz der fehlenden Rohmessdaten
Der Kläger machte zusätzlich geltend, dass die fehlenden Rohmessdaten der Geschwindigkeitsmessung diese unverwertbar machen würden. Auch diesem Argument folgte das Gericht nicht und betonte, dass das etwaige Fehlen von Rohmessdaten nicht generell zur Unverwertbarkeit einer Messun[…]