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Berufungszurückweisung – Kosten der Anschlussberufung

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OLG Celle
Az: 4 U 225/04
Beschluss vom 10.01.2005

In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle am 10. Januar 2005 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beschlossen:
Die Berufung des Klägers gegen das am 9. September 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 9/10 und die Beklagten zu 1/10 zu tragen. Wegen der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der im angefochtenen Urteil des Landgerichts getroffenen Kostenentscheidung.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird in Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 16. Dezember 2004 und im Hinblick auf die Anschlussberufung der Beklagten für die Zeit ab 23. Dezember 2004 auf 30.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Die Berufung hat auch in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom 16. Dezember 2004, an dem er festhält, zur fehlenden Erfolgsaussicht der Berufung Folgendes ausgeführt:

„Zwar steht dem Klagbegehren zu Ziffer 2 – 3 entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Verden vom 21. Februar 1990 in dem Rechtsstreit 3 C 608/89 AG O.S. (LG Verden 2 S 309/89) entgegen. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass zwischen der Erhebung der Klage in jenem Vorprozess und der vorliegenden Klage ein Zeitraum von mehr als 10 Jahren verflossen ist. Die Bäume sind naturgemäß in dem entsprechenden langen Zeitraum gewachsen. Die Wachstumssituation, die Gegenstand auch der vorliegenden Klage ihrem Kern nach ist, ist deshalb eine andere. Auch der Lebenssachverhalt (Streitgegenstand) ist deshalb ein anderer, was umso mehr gälte, wenn mit dem Landgericht Verden in dem Urteil des Vorprozesses auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte abzustellen wäre. Denn gerade Zumutbarkeit kann sich nur am Einzelfall und der konkreten Situation orientieren, die bei einem Beseitigungsanspruch wegen zu starken Pflanzenbewuchs aber der Natur nach 10 verstrichenen Jahren eine andere ist als 10 Jahre zuvor.

Die Klage ist jedoch hinsichtlich der mit der Berufung weiter verfolgten Klaganträge zu 2 und 3 unbegründet. Hierbei […]


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